Ablauf des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland
Das deutsche Asylverfahren ist kompliziert und undurchsichtig. Für Menschen, die sich nicht hauptberuflich mit dieser Thematik beschäftigen, bringt das Asylrecht erhebliche Verwirrungen mit sich. Um dennoch seinen Asylantrag und die eventuellen Folgeanträge rechtmäßig zu stellen und alle Rechtsmittel auszuschöpfen, ist die Hilfe von einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle notwendig. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist in der Regel mit Kosten verbunden, die für Flüchtlinge kaum zu tragen sind.
Der Asylantrag
Die erste Anhörung
Entscheidungsmöglichkeiten im Asylverfahren
Klagemöglichkeiten bei Ablehnung
Wenn Flüchtlinge das Recht auf Asyl in Anspruch nehmen wollen, müssen sie einen Asylantrag stellen. Das kann laut Asylverfahrensgesetz jeder Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat oder sein gesetzlicher Vertreter. Mit dem Asylantrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann, erhält der Flüchtling eine „Aufenthaltsgestattung“.
Diese gewährleistet seinen legalen Aufenthalt in Deutschland während der Durchführung des Asylverfahrens. Wenn Flüchtlinge im Inland ihr Asylbegehren äußern, werden sie an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) verwiesen, dort „erkennungsdienstlich behandelt“ und untergebracht. Mit Hilfe des bundesweiten Verteilungssystems „EASY“ und unter Beachtung der entsprechenden Aufnahmequote für die einzelnen Bundesländer (z.B. Sachsen: 5,22 %) wird die für ihre Unterbringung zuständige EAE ermittelt. Falls sie sich nicht schon dort befinden, werden sie an die jeweilige Stelle weiter verwiesen, wo sie sich umgehend melden müssen. Dort befindet sich in der Regel auch eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), wo der Asylantrag persönlich gestellt werden muss und die Aufenthaltsgestattung gewährt wird.
ZurückKurz darauf erfolgt die Anhörung durch einen Einzelentscheider des Bundesamtes (BAMF) unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Die Asylsuchenden müssen zu diesem Termin persönlich erscheinen und alle wesentlichen Aussagen zu ihren Fluchtgründen treffen, da ein späteres Vorbringen unberücksichtigt bleiben kann. Die Angaben sollten auf Tatsachen beruhen, möglichst detailreich sein und sich nicht widersprechen, gegebenenfalls sind vorhandene Papiere bzw. Beweise vorzulegen. Von der nicht-öffentlichen Anhörung wird eine Niederschrift angefertigt, die den Antragstellern rückübersetzt und später als Kopie in deutscher Sprache ausgehändigt wird. Die Entscheidung über den Asylantrag trifft der Einzelentscheider anhand der Anhörung sowie veranlassten Ermittlungen und daraus gewonnenen Erkenntnissen, sowie ergänzend durch Länderberichte, Stellungnahmen und einer umfangreichen Informationsdatenbank. Maßgeblich für die Entscheidung über den Asylantrag ist grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal, der Einzelentscheider ist jedoch weisungsgebunden.
ZurückEs gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie ein Asylantrag entschieden werden kann:
1. Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz. Rechtlichen Anspruch auf dieses sog. „Große Asyl“ hat ein Flüchtling, der wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung, individuell durch den Staat vorverfolgt ausgereist und nicht über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist (d.h. direkte Einreise mit Schiff oder Flugzeug) bzw. anderswo bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat (d.h. keine innerstaatliche Fluchtalternative). Die Zahlen von Asylanträgen die nach Art 16a GG entschieden werden sind daher sehr gering.
2. Ablehnung als Asylberechtigter, aber Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Für die Gewährung des sog. „kleinen Asyls“ bzw. der Anerkennung als Konventionsflüchtlings gilt die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach darf ein Flüchtling nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft (geschlechtsspezifische Verfolgung). Auch hier darf keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland bestehen. Im Unterschied zu Art. 16 a GG, spricht § 60 Abs. 1 AufenthG von der Verfolgung durch den Staat oder durch nichtstaatliche Akteure. Ein weiterer Unterschied zu Art. 16a GG besteht darin, dass § 60 I AufenthG nicht von einer direkten Einreise der Flüchtlinge ausgeht.
3. Ablehnung als Asylberechtigter und Konventionsflüchtling, aber Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes vorliegen.
Dies ist individuell der Fall bei
➢ konkret drohender Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung,
➢ der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
➢ wenn eine Abschiebung unter Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist oder
➢ bei erheblicher drohender Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, der nicht die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist .
Zwar besteht ein Abschiebeverbot, aber im Gegensatz zu § 60 Abs. 1 AufenthG wird den Menschen hier kein Flüchtlingsstatus zugesprochen. Der Asylbewerber bekommt keinen Flüchtlingspass, sondern die befristete Aufenthaltserlaubnis wird in den Pass des Herkunftslandes eingeklebt. Erst nach fünf Jahren und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
4. Ablehnung des Asylantrages als „unbeachtlich“ wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat und Zurückschiebung.
5. Ablehnung des Asylantrages als „unbegründet“ oder „offensichtlich unbegründet“ mit Abschiebeanordnung.
Zurück
Der Bescheid des Bundesamtes ergeht schriftlich in deutscher Sprache mit einer Begründung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung an den Beteiligten. Eine kurze Übersetzung der Entscheidung in der jeweiligen Muttersprache wird mittlerweile mitgeschickt. Bei einer Ablehnung als „unbegründet“ kann der Asylsuchende innerhalb 2 Wochen Klage bzw. bei „offensichtlich unbegründet“ innerhalb 1 Woche Klage mit Eilantrag beim Verwaltungsgericht einlegen, das die Entscheidung des Bundesamtes bestätigen oder aufheben kann. Gegebenenfalls kann anschließend auch Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden. Wenn der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde und ein rechtskräftiger Bescheid oder Urteil vorliegt, ist der Ausländer ausreisepflichtig und die Abschiebung wird angeordnet. Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, wenn ein Abschiebestop für bestimmte Staaten oder bestimmte Ausländergruppen durch die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen etc. angeordnet wird, oder weil die betreffende Person aus rechtlichen (z.B. kein Pass) oder tatsächlichen Gründen (z.B. kein direkter Transfer ins Herkunftsland möglich) nicht abgeschoben werden kann. In diesen Fällen wird ausreisepflichtigen Ausländern eine „Duldung“ erteilt.
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