Situation
von Flüchtlingen in Sachsen Stand 2011
Unterbringung in Asylbewerberheimen
Sachleistungen
Residenzpflicht
Medizinische Versorgung
Arbeit
Unterbringung in Asylbewerberheimen
In Sachsen leben zurzeit ca. 4 500 asylsuchende und geduldete Flüchtlinge. Der Großteil von ihnen ist in Asylbewerberheimen untergebracht, von denen es in Sachsen noch ca. 30 gibt. Für die Dauer des Asylverfahrens und der Duldung haben AsylbewerberInnen einen gesetzlichen Anspruch auf ca. 6 qm² Wohnraum. Da es keine so kleinen Zimmer gibt, teilen sich in der Regel mehrere Menschen ein Zimmer miteinander (drei bis vier, mitunter auch bis zu sechs Personen in einem Zimmer ist eine gängige Praxis). Die Küchen und Bäder werden in den Heimen ebenfalls gemeinschaftlich genutzt.
Die derzeitige Situation in vielen Sammelunterkünften gewährleistet keinen Schutz der Intimsphäre, der Gesundheit und des Wohls der Flüchtlinge. Auf engstem Raum wohnen Menschen mit einem ganz unterschiedlichen Lebensrhythmus, verschiedenen Fluchtgeschichten und zum Teil traumatischen Erfahrungen. Auch kulturelle und religiöse Differenzen und Sprachbarrieren erschweren den BewohnerInnen das unfreiwillige Zusammenleben. Eine langfristige Unterbringung in Asylbewerberheimen kann zu psychischen Krankheiten führen.Die Heime liegen häufig in sehr abgelegenen Gegenden, die Wege bis
zum nächsten Supermarkt oder zur nächsten Behörde sind oft sehr
weit. Dies ist nicht nur eine finanzielle Belastung, sondern führt außerdem zur Ausgrenzung der Flüchtlinge aus dem öffentlichen Leben.
Manche Wohnheime werden in näherer Zukunft aus Kostengründen geschlossen, weil sie nicht mehr voll belegt werden. Trotzdem wird an der Unterbringung in Heimen vor allem in ländlichen Regionen festgehalten, auch wenn deren Instandhaltung sehr teuer ist.
Eine Alternative zu den Sammelunterkünften ist die dezentrale Unterbringung in normalen Wohnungen. Sie wird bereits in einigen Städten und Landkreisen erfolgreich praktiziert. Die Flüchtlingsräte und Pro Asyl sowie andere Vereine setzen sich seit geraumer Zeit für die dezentrale Form der Unterbringung ein. Die jeweiligen Gemeinden würden mit einer Unterbringung in privaten Zimmern/Wohnungen wesentlich billiger kommen, als mit der Unterbringung in Sammelunterkünften. Der finanzielle Richtwert liegt pro Nacht und Bett im Asylbewerberheim bei zwischen 4,85 € und 9,00€, d.h. durchschnittlich ca. 160 € im Monat. Gerade bei Familien ist die Unterbringung in einer Wohnung oft kostengünstiger.
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Sachleistungen
Flüchtlinge, die nach Deutschland gekommen sind und hier Asyl beantragen, erhalten keine Sozialhilfe sondern reduzierte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (ca. 30 % weniger als der Regelsozialhilfesatz). Wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist das Sachleistungsprinzip, nach dem der notwendige Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege in unbarer Form gedeckt wird. Jedem bzw. jeder Asylsuchenden stehen monatlich in der Regel 140,- € für Lebensmittel und Hygieneartikel zur Verfügung. Kinder bis zu 13 Jahren erhalten etwa 60 % der Leistungen.
In der Praxis existieren zahlreiche Varianten der Sachleistungsgewährung: Essenspakete, Magazinverpflegung, Warengutscheine für bestimmte Läden, Chipkartensystem, Kantinenverpflegung usw.
Die Nachteile des Sachleistungssystems: In den Essenspaketen, die Asylsuchende zugeschickt bekommen, ist die Qualität der Lebensmittel oft ungenügend. Es gibt nur wenig frisches Obst oder Gemüse, welches häufig in einem ungenießbaren Zustand ankommt. Außerdem werden bei der Zusammenstellung der Pakete keine Essensunverträglichkeiten, sowie kulturelle oder religiöse Bedürfnisse berücksichtigt. Auch bei der Verpflegung durch ein im Asylbewerberheim ansässiges Magazin (kleiner Laden) hat der Asylsuchende nur eine geringe Auswahl zur Verfügung und muss die überteuerten Preise hinnehmen. Diskriminierung findet ebenso über das System der Warengutscheine oder Chipkarten statt. Asylsuchende können mit diesen Gutscheinen nur in wenigen, fest beschränkten Geschäften einkaufen gehen. Am Ende des Monats verfällt der ungenutzte Betrag, Auszahlungen von Restgeld sind nicht möglich. Des Weiteren dürfen so genannte Luxusgüter wie Tabak und Alkohol über diese Gutscheine nicht käuflich erworben werden.
Die Versorgung durch das Sachleistungsprinzip ist mit einem gewissen Verwaltungs- und Organisationsaufwand verbunden. Praktisch bedeutet der Vollzug des Sachleistungsprinzips, dass AsylbewerberInnen in der Auswahl ihrer Lebensmittel empfindlich beschränkt werden. Zudem werden sie gezwungen, meist überteuerte Lebensmittel zu kaufen und sie können von Angeboten in Supermärkten nicht profitieren.
Neben den Sachleistungen wird einem erwachsenen Asylsuchenden nur ein Taschengeld von 40 € im Monat zur Verfügung gestellt. Eine Teilnahme am normalen gesellschaftlichen Alltag ist damit nicht möglich. Durch Sachleistungen statt Bargeld wird das Leben von Menschen, die nach Deutschland gekommen sind, um Schutz zu suchen, unnötig verkompliziert. Es handelt sich dabei um strukturelle Diskriminierung.
Erst im Zuge der Kreisgebietsreform 2008 und durch vermehrten Druck der Öffentlichkeit hat sich in Sachsen ein Wandel vollzogen. Bis auf den Landkreis Leipzig und dem Erzgebirgskreis haben bereits alle sächsischen Kommunen von Sachleistungen auf Barauszahlung umgestellt. In beiden Kreisen wird jedoch die Umstellung auf Bargeldauszahlung erwogen.
Der MDR hat in der Reihe MDR-Exakt schon mehrmals über die Problematik des Sachleistungsprinzips am Beispiel des Landkreis Leipzig berichtet. Zur Sendung vom 1.3.2011 wird unter folgendem Link ein Bericht zur Verfügung gestellt: http://www.mdr.de/exakt/8290586.html. Der Video-Beitrag "Asylbewerber dürfen nicht preiswert einkaufen" vom 22.6.2011 ist hier einzusehen: http://www.mdr.de/mediathek/fernsehen/a-z
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Residenzpflicht
Der Residenzpflicht untersteht jeder bzw. jede Asylsuchende gemäß dem deutschen Asylverfahrensgesetz. Sie verpflichtet die Asylsuchenden, sich nur in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Bereich aufzuhalten. Der wiederholte Verstoß gegen diese Pflicht wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Genaugenommen handelt es sich dabei um ein Sonderstrafrecht für Flüchtlinge. Die „Räumliche Beschränkung“ regelt, dass sich in Deutschland lebende Flüchtlinge nur in begrenzten Gebieten frei bewegen dürfen. Europaweit einmalig findet diese Regelung nur in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die Residenzpflicht ist eine massive Einschränkung der Persönlichen- bzw. der Bewegungsfreiheit. Spontane Besuche bei Freunden, Familienangehörigen oder der Ausflug in eine andere Stadt sind – außerhalb der räumlichen Begrenzung - auf legalem Wege nicht möglich. Das Verlassen des Landkreises ohne amtliche Genehmigung wird zur Straftat.
Nur mit einem so genannten Verlassenserlaubnis (Urlaubsschein) ist es AsylbewerberInnen erlaubt, den für sie festgelegten Bereich zu verlassen. Diese sind meist langfristig im Voraus durch die AsylebewerberInnen zu beantragen und werden von den Behörden häufig abgelehnt. Hauptablehnungsgrund ist das angeblich fehlende öffentliche Interesse. Ein solches ist gerade bei privaten Besuchen schwierig zu definieren und lässt Spielraum für eine willkürliche Behandlung durch die Behörden.
In Sachsen gibt es seit 2011 neue Regelungen zur Residenzpflicht. Diese Neuregelungen erlauben es, Ausländern mit Duldungsstatus sich frei im ganzen Bundesland zu bewegen. Ausgenommen davon sind, Geduldete, die im Bundesgebiet vorbestraft oder ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung unterliegen weiterhin der Residenzpflicht.
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Medizinische Versorgung
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt auch die medizinische Versorgung. AsylbewerberInnen sind in der Regel nicht gesetzlich krankenversichert, die medizinische Versorgung wird durch das Sozialamt gewährleistet. Erst nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland können Asylsuchende unter bestimmten Voraussetzungen die Versorgung nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen.
Bevor ein Flüchtling zum Arzt gehen darf benötigt er vom Sozialamt einen Krankenschein. Das bedeutet, nicht medizinisches Fachpersonal, sondern Beamte der Ausländerbehörde entscheiden über den Zustand des bzw. der Erkrankten.
Unter folgenden Voraussetzungen sind Leistungen zur medizinischen Versorgung laut Gesetz zu gewähren:
Bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sind erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zu gewährleisten. Desweiteren dürfen Leistungen zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten beansprucht werden, sowie bei Schwangerschaft und Geburt. Diese Definition weist allerdings einen großen Spielraum auf, der von den Behörden frei ausgelegt werden kann.
Ein Beispiel:
Ein Asylsuchender leidet seit längerem unter Magenschmerzen. Der Sachbearbeiter der Stadtverwaltung verweigert den Krankenschein, da seines Erachtens nach die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Versorgung nicht vorliegen. Dies kann ein Beamter vom Schreibtisch aus jedoch nicht beurteilen. Denn allein zur Feststellung, ob eine Erkrankung akut oder chronisch ist, ist eine Untersuchung durch einen Arzt notwendig. Denn der Beamte ohne medizinische Qualifikation könnte einen lebensgefährlichen Blinddarmdurchbruch mit harmlosen Blähungen verwechseln. Zurück
Arbeit
Damit Asylsuchende in Deutschland arbeiten dürfen, benötigen sie zuerst eine Arbeitserlaubnis. Für das erste Jahr ihres Aufenthaltes gilt allerdings ein komplettes Arbeitsverbot. Wenn AsylbewerberInnen länger als ein Jahr gestattet oder geduldet im Bundesgebiet leben, kann ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Hierüber entscheidet die Bundesagentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde. Eine Arbeitserlaubnis wird in der Regel nur für eine spezielle Arbeitsstelle vergeben, sie gilt nicht generell und muss dementsprechend immer wieder neu beantragt werden.
Auch wenn Asylsuchende in Deutschland eine Arbeitsstelle finden, ist es dennoch schwierig eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, wenn es „bevorrechtigte ArbeitnehmerInnen“ gibt. Denn entsprechend der Vorrangprüfung werden freie Stellen und Ausbildungsplätze zuerst an Deutsche, EU-Bürger oder AusländerInnen mit einem anderen Status vergeben. Erst wenn sich niemand findet, kann der Job an AsylbewerberInnen bzw. Geduldete vergeben werden.
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