Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.

Situation  von Flüchtlingen in Sachsen   Stand 2011


Unterbringung in Asylbewerberheimen
Sachleistungen
Residenzpflicht
Medizinische Versorgung
Arbeit


Unterbringung in Asylbewerberheimen

In Sachsen leben zurzeit ca. 4 500 asylsuchende und geduldete Flüchtlinge. Der Großteil von ihnen ist in Asyl­bewerberheimen untergebracht, von denen es in Sachsen noch ca. 30 gibt. Für die Dauer des Asylverfahrens und der Duldung haben AsylbewerberIn­nen einen gesetzlichen Anspruch auf ca. 6 qm² Wohnraum. Da es keine so klei­nen Zimmer gibt, teilen sich in der Regel mehrere Menschen ein Zimmer miteinan­der (drei bis vier, mitunter auch bis zu sechs Personen in einem Zim­mer ist eine gängige Praxis). Die Küchen und Bäder werden in den Heimen ebenfalls gemeinschaftlich genutzt.

Die derzeitige Situation in vielen Sammel­unterkünften gewährleistet keinen Schutz der Intimsphäre, der Gesundheit und des Wohls der Flüchtlinge. Auf engstem Raum wohnen Menschen mit einem ganz unter­schiedlichen Lebensrhythmus, verschiede­nen Fluchtgeschichten und zum Teil trau­matischen Erfahrungen. Auch kulturelle und religiöse Differenzen und Sprachbarrie­ren erschweren den BewohnerInnen das un­freiwillige Zusammenleben. Eine langfristi­ge Unterbringung in Asylbewerberheimen kann zu psychischen Krankheiten führen.

Die Heime liegen häufig in sehr abgelege­nen Gegenden, die Wege bis
zum nächsten Supermarkt oder zur nächsten Behörde sind oft sehr
weit. Dies ist nicht nur eine finan­zielle Belastung, sondern führt außerdem zur Ausgrenzung der Flüchtlinge aus dem öffentlichen Leben.

Manche Wohnheime werden in näherer Zu­kunft aus Kostengründen geschlossen, weil sie nicht mehr voll belegt werden. Trotz­dem wird an der Unterbringung in Heimen vor allem in ländlichen Regionen festgehal­ten, auch wenn deren Instandhaltung sehr teuer ist.

Eine Alternative zu den Sammel­unterkünften ist die dezentrale Unterbrin­gung in normalen Wohnungen. Sie wird bereits in einigen Städten und Landkreisen erfolgreich praktiziert. Die Flüchtlingsräte und Pro Asyl sowie andere Vereine setzen sich seit geraumer Zeit für die dezentrale Form der Unterbringung ein. Die jeweiligen Gemeinden würden mit einer Unterbringung in privaten Zimmern/Wohnungen wesentlich billiger kommen, als mit der Unterbringung in Sam­melunterkünften. Der finanzielle Richtwert liegt pro Nacht und Bett im Asylbewerber­heim bei zwischen 4,85 € und 9,00€, d.h. durchschnittlich ca. 160 € im Monat. Gerade bei Familien ist die Unter­bringung in einer Wohnung oft kostengüns­tiger.
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Sachleistungen

Flüchtlinge, die nach Deutschland gekom­men sind und hier Asyl beantragen, erhal­ten keine Sozialhilfe sondern reduzierte Leistungen nach dem Asylbewerberleis­tungsgesetz (ca. 30 % weniger als der Re­gelsozialhilfesatz). Wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist das Sachleistungsprin­zip, nach dem der notwendige Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Kör­perpflege in unbarer Form gedeckt wird. Jedem bzw. jeder Asylsuchenden stehen monatlich in der Regel 140,- € für Lebens­mittel und Hygieneartikel zur Verfügung. Kinder bis zu 13 Jahren erhalten etwa 60 % der Leistungen.

In der Praxis existieren zahlreiche Varian­ten der Sachleistungsgewährung: Essenspa­kete, Magazinverpflegung, Warengutscheine für be­stimmte Läden, Chipkartensystem, Kanti­nenverpflegung usw.
Die Nachteile des Sachleistungssystems: In den Essens­paketen, die Asylsuchende zuge­schickt bekommen, ist die Qualität der Le­bensmittel oft ungenügend. Es gibt nur we­nig frisches Obst oder Gemüse, welches häufig in einem ungenießbaren Zustand an­kommt. Außerdem werden bei der Zusam­menstellung der Pakete keine Essensunver­träglichkeiten, sowie kulturelle oder religi­öse Bedürfnisse berücksichtigt. Auch bei der Verpflegung durch ein im Asylbewerber­heim ansässiges Magazin (kleiner Laden) hat der Asylsuchende nur eine geringe Aus­wahl zur Verfügung und muss die überteu­erten Preise hinnehmen. Diskriminierung findet ebenso über das System der Warengutscheine oder Chipkarten statt. Asylsuchende können mit diesen Gutscheinen nur in wenigen, fest beschränkten Geschäften einkaufen gehen. Am Ende des Monats verfällt der ungenutzte Betrag, Auszahlungen von Restgeld sind nicht möglich. Des Weiteren dürfen so genannte Luxusgüter wie Tabak und Alkohol über diese Gutscheine nicht käuflich erworben werden.
Die Versorgung durch das Sachleistungsprin­zip ist mit einem gewissen Verwaltungs- und Organisationsaufwand verbunden. Prak­tisch bedeutet der Vollzug des Sachleis­tungsprinzips, dass AsylbewerberInnen in der Auswahl ihrer Lebensmittel empfindlich be­schränkt werden. Zudem werden sie ge­zwungen, meist überteuerte Lebensmittel zu kaufen und sie können von Angeboten in Supermärkten nicht profitieren.
Neben den Sachleistungen wird einem er­wachsenen Asylsuchenden nur ein Taschen­geld von 40 € im Monat zur Verfügung ge­stellt. Eine Teilnahme am normalen gesell­schaftlichen Alltag ist damit nicht möglich. Durch Sachleistungen statt Bargeld wird das Leben von Menschen, die nach Deutschland gekommen sind, um Schutz zu suchen, un­nötig verkompliziert. Es handelt sich dabei um strukturelle Diskri­minierung. 

Erst im Zuge der Kreisgebietsreform 2008 und durch ver­mehrten Druck der Öffentlichkeit hat sich in Sachsen ein Wandel vollzogen. Bis auf den Landkreis Leipzig und dem Erzgebirgskreis haben bereits alle sächsischen Kommunen von Sachleistungen auf Barauszahlung umgestellt. In beiden Kreisen wird jedoch die Umstellung auf Bargeldauszahlung erwogen.

Der MDR hat in der Reihe MDR-Exakt schon mehrmals über die Problematik des Sachleistungsprinzips am Beispiel des Landkreis Leipzig berichtet. Zur Sendung vom 1.3.2011 wird unter folgendem Link ein Bericht zur Verfügung gestellt: http://www.mdr.de/exakt/8290586.htmlDer Video-Beitrag "Asylbewerber dürfen nicht preiswert einkaufen" vom 22.6.2011 ist hier einzusehen: http://www.mdr.de/mediathek/fernsehen/a-z
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Residenzpflicht

Der Residenzpflicht untersteht jeder bzw. jede Asylsuchende gemäß dem deutschen Asylverfahrensgesetz. Sie verpflichtet die Asylsuchenden, sich nur in dem von der zu­ständigen Behörde festgelegten Bereich aufzuhalten. Der wiederholte Verstoß ge­gen diese Pflicht wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Genaugenommen handelt es sich dabei um ein Sonderstrafrecht für Flücht­linge. Die „Räumliche Beschränkung“ re­gelt, dass sich in Deutschland lebende Flüchtlinge nur in begrenzten Gebieten frei bewegen dürfen. Europaweit einmalig fin­det diese Regelung nur in der Bundesrepu­blik Deutschland Anwendung.

Die Residenzpflicht ist eine massive Ein­schränkung der Persönlichen- bzw. der Be­wegungsfreiheit. Spontane Besuche bei Freunden, Familienangehörigen oder der Ausflug in eine andere Stadt sind – außerhalb der räumlichen Begrenzung - auf legalem Wege nicht möglich. Das Verlassen des Landkreises ohne amtliche Genehmigung wird zur Straftat.

Nur mit einem so genannten Verlassenser­laubnis (Urlaubsschein) ist es Asylbewerbe­rInnen erlaubt, den für sie festgelegten Be­reich zu verlassen. Diese sind meist lang­fristig im Voraus durch die Asylebewerbe­rInnen zu beantragen und werden von den Behörden häufig abgelehnt. Hauptableh­nungsgrund ist das angeblich fehlende öf­fentliche Interesse. Ein solches ist gerade bei privaten Besuchen schwierig zu definie­ren und lässt Spielraum für eine willkürli­che Behandlung durch die Behörden.

In Sachsen gibt es seit 2011 neue Regelungen zur Residenzpflicht. Diese Neuregelungen erlauben es, Ausländern mit Duldungsstatus sich frei im ganzen Bundesland zu bewegen. Ausgenommen davon sind, Geduldete, die im Bundesgebiet vorbestraft oder ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung unterliegen weiterhin der Residenzpflicht. 
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Medizinische Versorgung

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt auch die medizinische Versorgung. Asylbe­werberInnen sind in der Regel nicht gesetz­lich krankenversichert, die medizinische Versorgung wird durch das Sozialamt ge­währleistet. Erst nach vier Jahren Aufent­halt in Deutschland können Asylsuchende unter bestimmten Voraussetzungen die Versorgung nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung bean­spruchen.
Bevor ein Flüchtling zum Arzt gehen darf benötigt er vom Sozialamt einen Kranken­schein. Das bedeutet, nicht medizinisches Fachpersonal, sondern Beamte der Auslän­derbehörde entscheiden über den Zustand des bzw. der Erkrankten.
Unter folgenden Voraussetzungen sind Leis­tungen zur medizinischen Versorgung laut Gesetz zu gewähren:

Bei akuten Erkrankungen und Schmerzzu­ständen sind erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zu gewährleis­ten. Desweiteren dürfen Leistungen zur Ge­nesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten beansprucht werden, sowie bei Schwangerschaft und Geburt. Diese Defini­tion weist allerdings einen großen Spiel­raum auf, der von den Behörden frei ausge­legt werden kann.

Ein Beispiel:
Ein Asylsuchender leidet seit längerem un­ter Magenschmerzen. Der Sachbearbeiter der Stadtverwaltung verweigert den Kran­kenschein, da seines Erachtens nach die Voraussetzungen für Leistungen zur medizi­nischen Versorgung nicht vorliegen. Dies kann ein Beamter vom Schreibtisch aus je­doch nicht beurteilen. Denn allein zur Fest­stellung, ob eine Erkrankung akut oder chronisch ist, ist eine Untersuchung durch einen Arzt notwendig. Denn der Beamte ohne medizinische Qualifikation könnte einen lebensgefährlichen Blinddarmdurch­bruch mit harmlosen Blähungen verwech­seln. Zurück

Arbeit

Damit Asylsuchende in Deutschland arbei­ten dürfen, benötigen sie zuerst eine Ar­beitserlaubnis. Für das erste Jahr ihres Auf­enthaltes gilt allerdings ein komplettes Ar­beitsverbot. Wenn AsylbewerberInnen län­ger als ein Jahr gestattet oder geduldet im Bundesgebiet leben, kann ihnen die Ausübung einer Be­schäftigung erlaubt werden. Hierüber ent­scheidet die Bundesagentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit der zuständigen Auslän­derbehörde. Eine Arbeitserlaubnis wird in der Regel nur für eine spezielle Arbeitsstel­le vergeben, sie gilt nicht generell und muss dementsprechend immer wieder neu beantragt werden.

Auch wenn Asylsuchende in Deutschland eine Arbeitsstelle finden, ist es dennoch schwierig eine Arbeitserlaubnis zu bekom­men, wenn es „bevorrechtigte Arbeitneh­merInnen“ gibt. Denn entsprechend der Vorrangprüfung werden freie Stel­len und Ausbildungsplätze zuerst an Deut­sche, EU-Bürger oder AusländerInnen mit einem anderen Status vergeben. Erst wenn sich niemand findet, kann der Job an Asyl­bewerberInnen bzw. Geduldete vergeben werden.
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