Vereinssatzung
1. Name und Sitz
1. 1 Der Verein führt den Namen Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
1. 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. 3 Der Verein Hat den Sitz in Dresden.
1. 4 Die Rechtvertretung des Sächsischen Flüchtlingsrat e.V. erfolgt allein durch den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter.
2. Zweck des Vereins
2. 1 Der Verein setzt sich für den Schutz von Flüchtlinge und politisch Verfolgten im Freistaat Sachsen nach dem Grundgesetz in der derzeitigen Fassung und der Genfer Flüchtlingskonvention ein. Darüber hinaus setzt sich der Verein zum Schutz von Flüchtling ein,
a, die aus ihrem Land geflohen sind und die unfähig oder nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren, weil Leben, Sicherheit und Freiheit bedroht sind.
Durch generell gewalttätige Umstände, fremde Aggression, innere Konflikte, massive Verletzung von Menschenrechtenoder andere Umstände, die in ernster Weise die öffentliche Ordnung stören;
b, die aus ihrem Land geflohen sind oder die nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren wegen einer begründeten Furcht vor Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder der Verletzung anderer fundamentaler Menschenrechte.
Schlussendlich setzt sich der Verein nach Maßgabe seiner verbleibenden Möglichkeiten für all diejenigen Flüchtlinge ein,die durch ökonomische, ökologische oder andere wesentliche, von Menschen mitverursachten und in menschrechtlichen Kategorien nur unzulänglich beschreibbaren Notsituationen gezwungen sind, ihnen angestammten Wohnort zu verlassen.
2. 2 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Sein Zweck und seine Tätigkeit sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
3. Mitgliedschaft
3. 1 Mitglied des Sächsischen Flüchtlingsrates e.V. können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen identifizieren und die Tätigkeit der Vereinigung unterstützen.
3. 2 Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt und durch den Vorstand entschieden.
3. 3 Die Höhe und die Fälligkeit der Jahresgebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. 4 Der Austritt aus dem Verein kann durch die natürliche bzw. juristische Person zum Jahresende erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
3. 5 Handelt eine natürliche bzw. juristische Person entgegen den in der Satzung festgelegten Grundsätzen, kann sie auf Beschluss der Gesamtmitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3. 6 Personen, die neonazistischen Parteien, Organisationen und Gruppierungen angehören oder diese aktiv unterstützen können kein Mitglied werden. Bei Bekannt werden oben genannter Verhältnisse erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der betroffenen Person ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
4. Organe des Vereins und Arbeitsweisen
4. 1 Organe des Vereins sind
- Gesamtmitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsprüfer
4. 2 Die Gesamtmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In der Gesamtmitgliederversammlung erfolgt
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Die Abnahme der Jahresabrechnung des Geschäftsführers und die Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Rechnungsprüfer
- Die Festlegung des Jahresbeitrages
- Die Behandlung von grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere Satzungsänderungen
- Die Diskussion über die Schwerpunkte des folgenden Arbeitsjahres
4. 3 Die Gesamtmitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Mitgliedern, die nicht an der Versammlung teilnehmen können, wird der Jahresbericht in schriftlicher Form übergeben. Gesamtmitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der eingetragenen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes
4. 4 Einberufung der Gesamtmitgliederversammlung
- Der Vorstand bestimmt den Termin der Versammlung und versendet eine schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung
- Bei Abstimmung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitgliedern. In allen übrigen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Das Wahlverfahren wird durch die Gesamtmitgliederversammlung geregelt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Wird die Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, erfolgt eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über jede Gesamtmitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist. Von einer Beurkundung der Beschlüsse wird abgesehen.
4. 5 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern (natürlichen Personen)
- Dem Vorsitzenden
- Dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- Drei weiteren Mitgliedern
Der Vorstand wird für zwei Jahre durch die Gesamtmitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Zur Kontrolle und Überprüfung der Finanzen des Vereins wählt die Gesamtmitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer.
Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und beruft einen Geschäftsführer.
Der Vorstand kontrolliert die Einhaltung der Satzung, beschließt und bestätigt die Geschäftsordnung und den jährlichen Haushaltsplan. Der Vorstand tagt entsprechend eines Jahresarbeitsplanes.
5. Finanzen
5. 1 Die finanziellen Mittel des „Sächsischen Flüchtlingsrates e.V.“
setzen sich zusammen aus
- Beiträgen der Mitglieder
- Spenden der Mitglieder und Förderer
- Öffentlichen Mitteln
- und weiteren Zuwendungen
5. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Verfügung begünstigt werden.
6. Schlussbestimmungen
6. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins über bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung für UNO- Flüchtlingshilfe e.V. mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
6. 2 Der Liquidator wird vom Vorstand bestimmt.
Diese Satzung wurde am 28.01.95 von den Teilnehmern der Gesamtmitgliederversammlung angenommen.
Dresden, den 28.02.95