Rechtliche Hinweise – Wann finden Abschiebungen statt und welche Schritte können sie verhindern?

Info: Dieses Online-Dossier Abschiebungen wird nicht mehr gepflegt!
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In Deutschland sind die Bundesländer für den Vollzug der Abschiebung verantwortlich, konkret werden sie durch die den Landesinnenministerien unterstehenden Ausländerbehörden im Zusammenspiel mit der jeweiligen Landesdirektion organisiert. Bis es soweit kommt, müssen die Behörden allerdings einen langen Weg gehen.

Vorkehrungen im Asylverfahren – Die Anhörung (mehr)

Mit der Asylantragstellung befinden sich Geflüchtete im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsgestattung. Bereits im Asylverfahren können Vorkehrungen getroffen werden, die eine Abschiebung unwahrscheinlicher werden lassen. Herzstück des Asylverfahrens ist die Anhörung, hier können Geflüchtete alle Fluchtgründe vorbringen. Es ist zu empfehlen, eine unabhängige Beratungsstelle aufzusuchen um Hinweise und Tipps für die Anhörung zu erhalten. Die Beratungsstellen bereiten auf häufige Fragen vor, die Fluchtgeschichte kann erzählt, die Erzählung geübt werden. Dies ist von besonderer Relevanz, da das BAMF in den Begründungen seiner Bescheide häufig mit der Glaubhaftmachung argumentiert (was es aber wieder konterkariert indem anhörende und entscheidende Person nicht mehr in Personalunion einen Fall bearbeiten). Im Zusammenhang mit der im Dezember 2016 erstmals seit zwölf Jahren stattgefundenen Sammelabschiebung nach Afghanistan hat PRO ASYL wichtige Hinweise für die Anhörung zusammengestellt, zu finden hier. Jede*r Asylsuchende hat das Recht auf den Beistand einer Vertrauensperson in der Anhörung. Der Beistand hat das Recht zu intervenieren, sollte der*die Anhörende Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auflösen. Ebenso kann der Beistand den*die Anhörende bitten, ergänzende Fragen zu stellen. In jedem Fall sollte die Rückübersetzung des Protokolls erfolgen. Wenn der*die Anhörende dies zu übergehen versucht, kann darauf bestanden werden! Auch auf den*die dolmetschende Person ist zu achten, oftmals mangelt es hier an Professionalität. PRO ASYL informiert umfassend zur Anhörungs- und Entscheidungspraxis des BAMF sowie zur Qualität der Bescheide. Die Behörde muss sich momentan in all diesen Aspekten ihrer Arbeit massive Kritik gefallen lassen. Gemeinsam mit weiteren Organisationen hat PRO ASYL ein Memorandum veröffentlicht, in welchem grundlegende Defizite der BAMF-Arbeit anhand dokumentierter Einzelfälle aufgezeigt werden.

Eine mehrsprachige Broschüre von asyl.net informiert noch einmal umfassend zu Anhörungen. Ebenso zu empfehlen ist der mehrsprachige Film zum selbigen Thema des Kölner Flüchtlingsrats und weiterer Kölner Initiativen.

Die Asylberatungsstellen des Sächsischen Flüchtlingsrats befinden sich in Dresden und Chemnitz.

Dresden:
Dammweg 4
01097 Dresden
Tel.: 0351 / 33 22 12 73

Chemnitz:
Henriettenstraße 5
09112 Chemnitz
Tel.: 0371 / 90 31 33

Auch Menschen aus Ländern, die als „sicher“ eingestuft sind beziehungsweise deren Anerkennungsquote gering ist, sollten sich gut auf die Anhörung vorbereiten. Das Anhörungsprotokoll kann eine wichtige Rolle im Verwaltungsgerichtsverfahren spielen.

Nach Erhalt des Bescheids (mehr)

Wichtig ist der gelbe Briefumschlag, dort ist das Zustelldatum vermerkt. Hieraus ergibt sich unter anderem die Klagefrist. Den Umschlag also unbedingt aufbewahren. Ist eine einfache oder offensichtlich unbegründete Ablehnung erfolgt, bitte umgehend eine Beratungsstelle aufsuchen, um die Klage fristgerecht einreichen zu können. Die Beratungsstellen können ebenso an Anwält*innen verweisen. Für das Verfahren sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Grundsätzlich sollten folgende Hinweise immer beachtet werden:

  • Rechtskundige, unabhängige Beratung vermitteln bzw. selbst einholen. Das ist wichtig, damit sämtliche rechtliche Mittel ausgeschöpft werden.

  • Aufmerksamkeit bei Briefen von Behörden und/oder An-wält*innen. Wenn der Inhalt unklar ist, rechtskundige Beratung einholen.

  • Für Unterstützer*innen: Mit den Geflüchteten Handlungsoptionen und Konsequenzen durchsprechen und sichergehen, dass sie ein genaues Bild von ihrer Lage haben. Gegebenenfalls, gerade bei juristischen Sachverhalten, vertrauenswürdige Übersetzer*innen einbeziehen.

  • Behördenentscheidungen können auch falsch sein. Sie sollten daher immer kritisch hinterfragt werden. Deshalb, nichts unterschreiben ohne eine rechtskundige Meinung dazu gehört zu haben! Insbesondere bei Bescheiden des BAMF aufmerksam sein. Deren Qualität hat stark abgenommen, beispielsweise werden in den Begründungen oftmals keine Bezüge zum Anhörungsprotokoll hergestellt.

  • Für Unterstützer*innen: Mit Informationen aus der Privatsphäre und der rechtlichen Lage von geflüchteten Menschen sensibel umgehen – das heißt, nichts außerhalb des Unterstützer*innenkreises weiterzugeben.

Ratsamerweise sollten die Perspektiven in folgender Reihenfolge erwogen werden:

  1. Klage am Verwaltungsgericht (Zuständigkeit steht im Rechtsbehelf des Bescheids), gegebenenfalls anschließende Klage am Oberverwaltungsgericht

  2. Überprüfung aufenthaltsrechtlicher Regelungen (siehe unten)

  3. Überprüfung auf Stellen eines Asylfolgeantrags

  4. Überprüfung auf Stellen eines Härtefallantrags in der Härtefallkommission (siehe unten)

Klage am Verwaltungsgericht (mehr)

Mit der Zustellung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Datum auf dem gelben Umschlag vermerkt, unbedingt aufheben) beginnt die Klagefrist. Bei einfacher Ablehnung oder Teilablehnung (d.h. dass zum Beispiel nur der subsidiäre Schutz zuer-kannt wurde) beträgt die Klagefrist zwei Wochen. Bei einer offensichtlich unbe-gründeten Ablehnung ist nur eine Woche Zeit. Die Frist sowie das zuständige Verwaltungsgericht sind im Rechtsbehelf vermerkt.

Die Klage selber kann von der nächsten Asylberatungsstelle verfasst werden. Alternativ hat das zuständige Verwaltungsgericht eine Klageerhebungsstelle.

Zudem ist eine Klagebegründung mit einzureichen. Asylberatungsstellen ver-fassen in der Regel keine Begründun-gen. Hierfür muss ein*e Anwält*in auf-gesucht werden, die Beratungsstellen unterstützen bei der Vermittlung und beantworten Fragen zur Finanzierung.

Bei Dublin-Fällen (im BAMF-Bescheid ist eine „unzulässige Ablehnung vermerkt) sollte eine Asylberatungsstelle kontaktiert werden um abzuwägen, ob über-haupt geklagt werden soll.

Aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten:

Wichtige Fragen (mehr)

Drei Fragen sind relevant wenn die im Folgenden aufgezeichneten aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten erwogen wer-den:

1. Wie lang hält sich die Person bereits in Deutschland auf?
2. Hat die Person berufliche Qualifizierungen oder wissenschaftliche Abschlüsse?
3. Gibt es Abschiebehindernisse?

§25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (mehr)

  • Voraussetzungen sind

    • ein ununterbrochener, vierjähriger Aufenthalt in Deutschland,

    • der Besuch einer Schule oder der Erwerb eines Schul- oder Berufsabschlusses in diesen vier Jahren,

    • die Antragstellung vor Vollendung des 21. Lebensjahres und

    • wenn „es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.“

    • Außerdem sollten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er*sie sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt.

§25b AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (mehr)

  • Die Voraussetzungen hier sind

    • ein ununterbrochener achtjähriger Aufenthalt in Deutschland, lebt ein minderjähriges Kind in der häuslichen Gemeinschaft, genügen sechs Jahre.

    • Der Lebensunterhalt sollte überwiegend gesichert sein oder es auf Grund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- und familiären Lebenssituation zu erwarten sein, dass dies in der Zukunft erfolgen kann.

    • Deutschkenntnisse sollten mindestens auf A2-Niveau vorhanden sein,

    • sollten Kinder im schulpflichtigen Alter in der Familie leben, muss der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen werden.

    • Außerdem muss der*die Betroffene sich diesmal zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen (Unterschied zu §25a!) und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen.

§25 Abs. 5 AufenthG (mehr)

  • Wenn tatsächliche oder rechtliche Abschiebehindernisse bestehen und diese auf absehbare Zeit auch nicht entfallen werden, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hierfür dürfen keine Erkenntnisse bestehen, wie lange das Ausreisehindernis noch bestehen wird. Wenn zum Beispiel die Wartezeit bei der Passbeschaffung erwartungsgemäß unbestimmbar lang ist, ist die Voraussetzung für Unabsehbarkeit bereits erfüllt (vgl. Hofmann 2016: 499).

  • Wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dafür darf die Ausländerbehörde aber kein Verschulden an der nicht erfolgten Ausreise erkennen. Das wird sie dann tun, wenn sie davon ausgeht, dass die betroffene Person falsche Angaben gemacht hat, über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder Ausreisehindernisse nicht von sich aus beseitigt hat obwohl es zumutbar gewesen wäre.

§18a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (mehr)

  • Unter der Voraussetzung, dass die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt, kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen, wenn ihr die berufliche Qualifikation entspricht. Die Bundesagentur entscheidet ohne Vorrangprüfung, das heißt, es wird nicht geprüft, ob deutsche oder andere EU-Staatsbürger*innen die Stelle annehmen könnten. Die Erlaubnis kann erteilt werden wenn

    • eine Ausbildung oder ein Hochschulstudium absolviert wurde oder

    • seit zwei Jahren der Qualifikation entsprechend ununterbrochen in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt wurde und der Abschluss an einer ausländischen Hochschule absolviert wurde oder

    • seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland als Fachkraft gearbeitet wurde, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Außerdem muss der Lebensunterhalt im letzten Jahr für den gesamten Haushalt nicht durch öffentliche Mittel finanziert worden sein.

  • Weiterhin muss man über ausreichend Wohnraum verfügen, die Deutschkenntnisse sollten sich auf B1-Niveau befinden, die Ausländerbehörden dürfen nicht über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden sein. Es darf kein Kontakt zu extremistischen und terroristischen Gruppen bestehen, auch dürfen sie nicht anderweitig unterstützt werden. Darüber hinaus darf keine Verurteilung auf Grund vorsätzlicher Straftaten vorliegen; die Ausnahme liegt bei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nur von Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz begangen werden können.

  • WICHTIG: Die Hürden für eine Aufenthaltserlaubnis nach §18a AufenthG sind recht hoch. Wenn ein Asylantrag gestellt und abgelehnt wurde und keine Rechtsmittel mehr möglich sind (der Asylantrag also unanfechtbar abgelehnt ist), dann müssen die Betroffenen:

    • zunächst in ihren Herkunftsstaat freiwillig ausreisen (§10 Abs. 3 Satz 1)

    • eine schriftliche Vereinbarung mit der Ausländerbehörde sicherstellen

    • Vor Ausreise die zehnmonatige Wiedereinreisesperre auf den Tag der Einreise zu verkürzen. Gute Vorbereitung ist also nötig, hier in jedem Fall eine Asylberatungsstelle kontaktieren.

§60a Abs.2 Satz 4 AufenthG die „Ausbildungsduldung (mehr)“

  • Die sogenannte Ausbildungsduldung wurde mit dem „Integrationsgesetz“ im Juli 2016 verabschiedet. Zunächst sei gesagt, dass der entsprechende Satz im Gesetz eine „Ist-Regelung“ darstellt, sind also die Voraussetzungen erfüllt, muss die Duldung erteilt werden (s.u. warum das in der Praxis nicht der Fall ist).

  • Die wichtigste Voraussetzung ist, dass eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen wurde oder aufgenommen wird. Die Ausländerbehörde hat also keinen Ermessensspielraum, dennoch kommt es dazu, dass manche Ausländerbehörden die Zustimmung zur Erteilung der Ausbildungsduldung verweigern. In jedem Fall muss sich die Behörde hierfür rechtfertigen, wenn mit der*dem Sachbearbeiter nicht argumentiert werden kann, sollte eine schriftliche Stellungnahme verlangt werden, um die Gründe zu erläutern. Auch eine Klage kann erhoben werden. Auch hier können Beratungsstellen und gegebenenfalls Anwält*innen kontaktiert werden.

  • Eine weitere Voraussetzung ist, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Hier öffnet sich ein Schlupfloch für die Landesregierungen, denn was konkrete Maßnahmen tatsächlich sind, wird nicht definiert. Die bayerische Landesregierung sieht bereits einfache Terminvorladungen als Maßnahmen an, die Abschiebung vorzubereiten. Links zu Verwaltungsgerichten, die diese Auffassung in ihren Urteilen nicht teilen, finden sich auf der Website von PRO ASYL in einer umfassenden Info zur Ausbildungsduldung. Die Bundesländer Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben ihre Ausländerbehörden angewiesen, die Regelung im Sinne des Gesetzes und der Betroffenen auszulegen. Die Erfahrungen, die wir bereits sammeln konnten, zeigen, dass sächsische Ausländerbehörden die Erlaubnis durchaus erteilen. Warum aber die Erteilung der Ausbildungsduldung in der Praxis häufig scheitert zeigt unser Positionspapier welches wir mit mehreren Landesflüchtlingsräten im März 2017 veröffentlichten. Zu finden hier.

  • Für sechs Monate nach Abschluss der Ausbildung kann die Duldung zum Zweck der Arbeitssuche verlängert werden. Ist die Jobsuche erfolgreich, besteht Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §18a AufenthG (s.o.) für die Dauer von zwei Jahren.

  • Arbeit schützt vor Abschiebung nicht, theoretisch kann diese immer noch vollzogen werden. Mit der Arbeitsstelle kann Integration bei weiteren Anträgen auf Aufenthaltstiteln belegt werden und gegebenenfalls in der Härtefallkommission eine Rolle spielen.

§60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (mehr)

  • Zunächst: die Duldung ist weder Aufenthalts- noch Niederlassungserlaubnis. Sie wird nur deswegen erteilt, weil tatsächliche oder rechtliche Abschiebehindernisse bestehen (§60a Abs. 2 Satz 2).

  • Eine Duldung ist immer nur vorübergehend und schützt auch nicht vor Abschiebung. Sie wird in der Regel für drei oder sechs Monate gewährt.

  • Duldung wegen Unmöglichkeit der Abschiebung (§60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG)

    • Es wird zwischen tatsächlichen und rechtlichen Abschiebehindernissen unterschieden, dabei gelten nur inlandsbezogene Abschiebehindernisse.

    • Tatsächliche Abschiebehindernisse bei:

      • Reiseunfähigkeit (siehe hierzu die Hinweise weiter unten zu medizinischen Gutachten)

      • fortdauernder Passlosigkeit oder Nicht-Vorliegen sonstiger erforderlicher Papiere (z.B. Visa)

      • unterbrochenen Verkehrswegen

      • Staatenlosigkeit oder Menschen, deren Aufnahme der gegebenenfalls vorgebliche Herkunftsstaat verweigert hat

    • Rechtliche Abschiebehindernisse:

      • Dies sind zunächst die Gründe, die auch im Asylverfahren auf Erteilung eines Abschiebeverbots geprüft wurden (→ zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, siehe Ausführungen zu §60 Abs. 7 weiter unten).

      • Weiterhin beinhaltet dies den Schutz von Ehe und Familie und das Recht auf körperliche Unversehrtheit, welche grundgesetzlich verbrieft sind.

      • Zum Schutz der Familie sei hinzugefügt, dass der formale Status der Ehe nicht ausreicht, damit ein Abschiebehindernis anerkannt wird, die Familie muss in einer tatsächlichen Bedarfsgemeinschaft leben. Der Schutz bezieht sich auch auf real bestehende Beistands- und Abhängigkeitsverhältnisse (vgl. Hofmann 2016: 947).

    • Eine Unterscheidung in rechtliche und tatsächliche Abschiebehindernisse wird schon deshalb schwierig, wenn zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse berücksichtigt werden, dazu ein kleiner Exkurs auf §60 Abs. 7 AufenthG:

      • Satz 1 verbietet zunächst die Abschiebung, wenn im Zielland eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

      • Außerdem ist es theoretisch immer noch möglich, eine Abschiebung zu untersagen, wenn sich bei Erkrankungen der gesundheitliche Zustand im Zielland auf Grund der dortigen, nicht ausreichenden medizinischen Versorgung verschlechterten würde (§60 Abs. 7 Satz 2). Dieser Abschnitt fiel der Verschärfung durch das im Oktober 2015 inkraft getretene Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zum Opfer. Siehe hierzu die Ausführungen unter den Hinweisen zu medizinischen Gutachten weiter unten.

      • Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verfasst regelmäßig sehr hilfreiche Themenpapiere über die Behandlungsmöglichkeiten zu verschiedenen Krankheitsbildern in den einzelnen Herkunftsländern. Auch Verweise auf Berichte weiterer NGOs finden sich dort. Mit solchen Dossiers lässt sich im Einzelfall argumentieren. Abrufbar hier auf der Website.

  • In Sachsen stellen wir zunehmend fest, dass hiesige Ausländerbehörden nicht einmal mehr die Duldung ausstellen. Es steht aber eindeutig im Gesetz, dass die Duldung auszustellen ist. Weder reichen alternative Dokumente wie die „Grenzübertrittsbescheinigungen“ oder der „Aufenthalte ohne Dokumente“ als Identitätsnachweise aus noch haben sie überhaupt irgendeine rechtliche Grundlage im Aufenthaltsrecht. Die Landesregierung argumentiert, es gäbe „Duldungsgründe“. Dies bezweifeln wir. Wenn die Abschiebung zum gegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann – auch dann, wenn keine Abschiebehindernisse vorliegen, sondern lediglich die Ausländerbehörde momentan nicht in der Lage ist – ist die Duldung zu erteilen. Zwar ist die Duldung selber problematisch, doch ohne Duldung ist es noch schwieriger, Wohnung und Arbeit zu finden sowie ein Konto zu eröffnen. Es ist fraglich ob die Aufenthaltstitel nach den §§25 a und b dann überhaupt noch angewendet werden können wenn der Duldungszeitraum unterbrochen wurde.
    Siehe hier auch unten die Kleine Anfrage zu „Grenzübertrittsbescheinigungen“.

Ermessensduldung (§60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) (mehr)

  • Eine Ermessensduldung kann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die Anwesenheit der*s Betroffenen im Bundesgebiet erfordern. Neben der genannten Ausbildungsduldung sind weitere Gründe, mit denen argumentiert werden kann, die Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht möglich ist (s. §60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, s. Hinweise zu medizinischen Gutachten unten), ein bevorstehender Schul- oder Berufsabschluss oder die Betreuung eines erkrankten Familienangehörigen. Weitere denkbare Gründe können gegenüber der Ausländerbehörde vorgetragen und argumentiert werden.

  • Im öffentlichen Interesse ist die Erteilung einer Ermessensduldung, wenn der*die Betroffene als Zeug*in in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren aussagen muss oder Teil eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens ist. Integrationsleistungen oder auch laufende Petitionsverfahren werden bei der Ermessensduldung nicht berücksichtigt.

Die Prüfung der die Aufenthaltstitel und Duldungen betreffenden Sachverhalte ist komplex. Eine Beratungsstelle und ein*e Anwält*in sollte hier unbedingt aufgesucht werden. Gleichzeitig unterliegen die Ausländerbehörden keiner Informationspflicht gegenüber den Betroffenen, wenn die Bedingungen für einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung erfüllt sind. Das bedeutet, dass Menschen abgeschoben werden können, die zum Beispiel die Anforderungen an den §25b auf Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration erfüllen. Der Sächsische Flüchtlingsrat e.V. fordert eine solche Informationspflicht ein!

Weitere Hinweise

Asylfolgeantrag (mehr)

  • Unter Umständen ist es sinnvoll, einen Asylfolgeantrag zu erwägen. Dafür müssen aber neue Gründe vorliegen, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bisher nicht geprüft hat, dies können beispielsweise veränderte Bedingungen im Herkunftsland sein. Auch gesundheitliche (physische und psychische) Abschiebehindernisse können gegebenenfalls zumindest einen Abschiebeschutz begründen. Ein Asylfolgeantrag schützt allerdings nicht vor Abschiebung, anders als beim Erstantrag wird keine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt! Dies geschieht erst wenn das BAMF entscheidet, den Antrag inhaltlich zu prüfen, also nicht formal von vorneherein ablehnt. Deswegen sollte der Folgeantrag von einem Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung begleitet werden, dies ist sehr wichtig! Das Bundesverfassungsgericht hat die Abschiebung eines Menschen nach Afghanistan im Dezember 2016 wegen eines vorliegenden Eilantrags untersagt. Für Folge- wie Eilantrag sollte eine Beratungsstelle und ein*e Anwält*in aufgesucht werden.

Härtefallantrag bei der Härtefallkommission (mehr)

  • Die Antragstellung erfolgt über eines der Mitglieder der Härtefallkommission. Wichtig ist, dass keinerlei Rechtsmittel und/ oder Anträge auf Aufenthaltstitel anhängig sind. Generell sollten alle Möglichkeiten eines gesicherten Aufenthalts ausgeschöpft sein. Die Härtefallkommission beschäftigt sich nicht mit Gründen, die bereits durch eine Behörde oder ein Gericht geprüft worden sind. Von Relevanz sind in erster Linie nachgewiesene Integrationsleistungen. Wert gelegt wird auf die sprachliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Integration.

  • Den Vorsitz der Härtefallkomission hat der Sächsische Ausländerbeauftragte inne. Er hat großen Einfluss darauf, welche Anträge überhaupt angenommen oder positiv beschieden werden. Wir mussten feststellen, dass sich der Ausländerbeauftragte seit dem Amtsantritt des aktuellen Vorsitzenden kaum mehr mit den Belangen von in Sachsen lebenden Ausländer*innen auseinandersetzt. Der Sächsische Flüchtlingsrat e.V. als Mitglied der Sächsischen Härtefallkommission ist ernüchtert über die Entwicklung, die die Kommission seit 2014 unternimmt. Vor allem die beinahe vollzogene Abschiebung einer Familie aus Waldheim am 01. Dezember 2016, deren Fall der Sächsischen Härtefallkommission vorlag, hat große Verunsicherung hervorgerufen. Unmittelbare Rückführungsmaßnahmen sind nach §4 Abs. 5 Sächsische Härtefallkommissionsverordnung (SächsHFKVO) legalerweise ausgesetzt; nur durch den persönlichen Einsatz des Waldheimer Bürgermeisters konnte verhindert werden, dass Behördenversagen rechtswidrige und für die Betroffenen fatale Ausmaße annahm.

Der Abschiebestopp: (mehr)

  • Im Falle akuter Katastrophen im Zielstaat kann ein Abschiebestopp für längstens drei Monate durch das Landesinnenministerium verhängt werden, eine Duldung erfolgt auf Grund §60a Abs. 1 AufenthG. Ein Anspruch besteht nicht. Hilfreich kann hier öffentlicher Druck sein, der Sächsische Flüchtlingsrat e.V. unterstützt gern Initiativen und Netzwerke in Sachsen, dafür bitte an pr@sfrev.de schreiben oder bei der Öffentlichkeitsarbeit anrufen: 0351/ 33 22 52 35.

  • Im Paragraphen findet sich auch ein Verweis auf §23 AufenthG. Hier kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass Menschen bestimmter Staatsbürgerschaft oder bestimmter Gruppenzugehörigkeit ein Aufenthalt gewährt werden kann. Die Aufnahme erfolgt aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder wenn politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland gewahrt werden sollen.

Abschiebestopp für Rom*nja

Der Sächsische Flüchtlingsrat e.V. fordert im Falle der Rom*nja, zumeist aus den Westbalkanstaaten geflohen, eine solche Aufenthaltsgewährung von der sächsischen Landesregierung ein. Die Lage der Rom*nja in den Westbalkanstaaten ist durch Verfolgung und Diskriminierung gekennzeichnet. Ihre politische und soziale Exklusion bedingt übermäßige Armut mit Folgen für Gesundheit und Lebenserwartung. Völkerrechtliche und humanitäre Gründe sind gegeben, das politische Interesse ergibt sich aus der historischen Verantwortung der Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs für die im Porajmos begangenen Verbrechen. Der Völkermord an den Sint*ezze und Rom*nja wird heute auch von hochoffizieller Seite betrauert, ein Mahnmal wurde in Berlin errichtet. Dass das Erinnern aber nicht in konkrete Verbesserungen in der Lebenssituation vor allem der europäischen Rom*nja mündet, ist ein Versagen der europäischen Gemeinschaft im Allgemeinen und der Bundesrepublik im Besonderen. Es grenzt im Jahr 2017, also 72 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs und der Befreiung des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau am 27. Januar 1945, nahezu an Hohn. Den Landesinnenministern wäre es ein Leichtes, den §23 AufenthG anzuwenden.

Hinweise zu medizinischen Gutachten (mehr)

Der zentrale Paragraph hier ist §60a Abs. 2c AufenthG. Auch dieser wurde durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom Oktober 2015 massiv verschärft. So wird jetzt pauschal vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der*die Betroffene muss nun seine*ihre Erkrankung „glaubhaft machen“, also durch eine ärztliche Bescheinigung zu zertifizieren. Dabei sind die Ansprüche an die Bescheinigung und damit der Arbeitsaufwand für Ärzt*innen enorm gestiegen. Der Deutsche Anwaltsverein schreibt hierzu:

„Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit ist von verfassungswegen effektiv zu gewährleisten. Dies verbietet dem Gesetzgeber auch Verfahrensregeln, die dieser Gewährleistung entgegenstehen. Daher kann der Schutz nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine bestimmte Art der ärztlichen Bescheinigung vorgelegt wird. Ein Fehlen einer solchen Bescheinigung lässt eine lebensbedrohliche Abschiebung nicht verfassungsgemäß werden. Es bleibt auch hier beim Amtsermittlungsgrundsatz [d.h. die Verpflichtung einer Behörde, die Gründe für jede Entscheidung zu benennen und den Sachverhalt ohne Antrag aufzuklären]“ (DAV 2016: 15)

Grundrechte, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, sind absolut und nicht durch politische Ziele, wie hohe Abschiebezahlen, relativierbar. Dies ist eine verfassungswidrige Regelung und macht – sollte der politische Wille die Rücknahme weiterhin unwahrscheinlich erscheinen lassen – ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht zu den Asylrechtsverschärfungen seit 2015 umso notwendiger.

  • Psychotherapeutische Gutachten spielen in §60a Abs. 2c AufenthG leider nur eine marginale bis keine Rolle, da der Paragraph die Einschränkung „ärztliche Bescheinigung“ zulässt. §1 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz über die wissenschaftlich anerkannte Ausübung psychotherapeutischer Verfahren lässt laut Deutschem Anwaltsverein keine Zweifel an der Qualifikation approbierter Psychotherapeut*innen zu.

  • Die Attestierung einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) durch eine*n Psychotherapeut*in kann also nicht beziehungsweise nur auf sehr unwahrscheinlichem Wege zu einer Duldung führen. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt ein solches Gutachten ausstellt, sollte dies so detailliert wie möglich sein, da sich Ausländerbehörden bei PTBS enorm skeptisch zeigen.

  • Wenn aber ein psychotherapeutisches Gutachten vorliegt, sollte es auch eingereicht werden. Es gibt Urteile von Verwaltungsgerichten, die die Stellung von psychotherapeutischen Gutachten stärken. Beispielsweise argumentierte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass Psychotherapeut*innen durchaus „aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt [sind], psychische Erkrankungen, mithin auch posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren.“ (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az. 8 A 3053/08.A). Auch hier gilt wieder: sucht eine Beratungsstelle auf. Andere Gerichte können anders entscheiden.
  • Zu beachten ist, dass amtsärztlichen Gutachten ein stärkeres Gewicht eingeräumt wird, dies muss die Ausländerbehörde aber begründen. PTBS kann erst nach längeren Therapiezeiträumen diagnostiziert werden, dies stellt meist schon ein Problem dar, vor allem weil die Ausländerbehörde vermuten könnte, der*die Betroffene könnte sein*ihr Abschiebehindernis herbeiführen wollen. Hinzu kommt, dass allein schon die Ankündigung der Abschiebung eine Retraumatisierung indizieren kann. Wird diese diagnostiziert, stellen Ausländerbehörden häufig erneut unbegründete Verdächtigungen an (vgl. Hofmann 2016: 945ff).

  • Die ärztliche Bescheinigung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist

    • die Methode der Tatsachenerhebung

    • die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose)

    • der Schweregrad der Erkrankungen und die Folgen, die sich nach ärztlicher Begleitung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben.

  • Die Anforderungen an ärztliche Atteste hat der Rechtsanwalt Henning J. Bahr noch einmal zusammengefasst, veröffentlicht vom AnwälteHaus. Zu finden hier.
  • Neben diesen ausgesprochen hohen Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung muss das Gutachten „unverzüglich“ der Ausländerbehörde zugesandt werden. Der Niedersächsische Flüchtlingsrat schreibt, unverzüglich sei im Sinne von zwei Wochen zu verstehen. Erfolgt die Zusendung an die Ausländerbehörde nicht innerhalb dieser Frist, darf die Ausländerbehörde die Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen! Liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, kann von dieser Regelung abgewichen werden. Auch wenn begründet werden kann, dass unverschuldet verspätet zugesandt wurde, gilt eine Ausnahmeregelung. Die Bescheinigung wird nicht berücksichtigt, wenn der Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen wird, der *die Betroffene ist auf diese Pflichten sowie die Folgen bei Verletzung hinzuweisen.
  • Wie bereits angesprochen sind zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse durch gesundheitliche Gründe feststellbar, der Gesetzgeber hat allerdings den entsprechenden §60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erheblich verschärft. So müssen die Krankheiten inzwischen schon lebensbedrohlich oder schwerwiegend sein, damit das Abschiebehindernis auf Grund einer zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen der medizinischen Versorgung im Zielland festgestellt werden kann. Der Gesetzgeber beschließt pauschal, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht der Versorgung der Bundesrepublik entsprechen muss (Satz 3). Außerdem genügt es, wenn die medizinische Versorgung nur in einem Teil des Zielstaates verfügbar ist, damit die Abschiebung vollzogen werden kann. Der Deutsche Anwaltsverein hält diese Regelungen in einer Stellungnahme zum im Oktober 2015 inkraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig und verweist auf Artikel 2 GG zur körperlichen Unversehrheit.

Obwohl es diese Einschränkungen gibt: das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist absolut. Es kann nicht sein, dass es durch einen unmenschlichen Paragraphen ausgehöhlt wird. Der Sächsische Flüchtlingsrat e.V. will dies problematisieren, dafür ist aber eine umfassende Dokumentation nötig, um in der Öffentlichkeit argumentieren zu können. Mit einer kritischen Zahl an Einzelfällen lässt sich beständig öffentlicher Druck aufbauen. Wir sind hier auf eure Mithilfe angewiesen. Noch einmal die Kontaktdaten der Öffentlichkeitsarbeit: pr@sfrev.de // 0351 / 33 22 52 35. Da es sich hier um besonders sensible Daten handelt, sollte nach der ersten Kontaktaufnahme verschlüsselt kommuniziert werden.


Kirchenasyl (mehr)

  • Kirchenasyl macht in erster Linie bei Dublin-Fällen Sinn. Da eine sechsmonatige Frist für die Abschiebung in den EU-Mitgliedsstaat gilt, ist Deutschland nach Ablauf der Frist für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig. Im Kirchenasyl, in dem meist allerdings die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt ist, kann eine solche Frist ausgeharrt werden.
  • Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung in Dublin-Fälle und jene Fälle, die unter die sogenannte Drittstaatenregelung fallen. Ein Dublin-Fall liegt vor, wenn ein*e Schutzsuchende*r einen Asylantrag stellt, in Deutschland das BAMF den Antrag aber als unzulässig ablehnt da ein anderer EU-Mitgliedsstaat laut Dublin-Verordnung zuständig ist. Dublin-Verfahren finden in folgenden Fallkonstellationen statt:

    • Wenn in einem anderen Dublin-Staat noch ein Asylverfahren läuft.

    • Wenn der Asylantrag in einem anderen Dublin-Staat abgelehnt wurde.

    • Wenn ein anderer Dublin-Staat einen nationalen Schutzstatus hat und der Asylantrag abgelehnt wurde.

    • Wenn bisher kein Asylverfahren in irgendeinem Dublin-Staat eröffnet wurde, der*die Betroffene aber durch einen anderen Dublin-Staat reiste.

  • Die Drittstaatenregelung dagegen greift bei Menschen, die in einem Dublin-Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden oder den subsidiären Schutzstatus erhalten haben. Kirchenasyl ist in diesen Fällen nicht sinnvoll.
  • Beratung zu Kirchenasyl bietet in Sachsen unter anderem der Ausländerbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, Albrecht Engelmann, an. Der Kontakt findet sich hier.
  • Kirchenasyl könnte übrigens durch die geplante Reform der Dublin-Verordnung der EU, bekannt als Dublin IV, obsolet werden. Genau diese sechsmonatigen Fristen sollen dann abgeschafft werden. Ein Zuständigkeitswechsel zwischen den Mitgliedsstaaten wird somit ausgeschlossen. Die EU wird so das Phänomen der refugees in Orbit in Kauf nehmen. Geflohene Menschen können auch nach Jahren noch in Länder wie Bulgarien, Ungarn oder Italien abgeschoben werden – alles Länder, die überfordert sind und/oder aktiv Menschenrechtsverletzungen an Schutzsuchenden begehen. Indem die EU-Mitgliedsstaaten die Verantwortung für Schutzsuchende zerstreuen, werden Menschen nur dort Zugang zu Asylverfahren haben, in denen keine menschenwürdigen Überlebenschancen vorherrschen. PRO ASYL informiert hier umfassend zu Dublin IV und der Kritik daran.

Sind alle Optionen erschöpft... (mehr)

…und der*die Betroffene ist unmittelbar von Abschiebung bedroht, gilt es, folgende Hinweise im Hinterkopf zu behalten:

  • Geflüchtete, die mit Abschiebung konfrontiert werden, sind nach wie vor freie Menschen! Auch wenn die Polizei als zu mächtig erscheint, können sie nach wie vor widersprechen, eigene Entscheidungen treffen und sich frei bewegen. Dabei benötigen sie Unterstützung.

  • Wünsche und Pläne der Betroffenen ernst nehmen, aber auch Grenzen und Risiken aufzeigen und akzeptieren. Abschiebungen sind häufig traumatisierend, vor allem für Kinder. Aktionen durch Unterstützer*innen sollten daher immer mit den Betroffenen abgesprochen werden.

  • Öffentlich Stellung beziehen: Im Bekanntenkreis oder in der Öffentlichkeit mit Redebeiträgen, Leserbriefen, Demonstrationsteilnahmen auf das Problem aufmerksam machen und gegen Abschiebungen einstehen. Die Öffentlichkeitsarbeit des Sächsischen Flüchtlingsrats e.V. unterstützt derlei Anliegen. Unser Ziel ist eine umfassende Dokumentation von Abschiebungen, um sie als staatlichen Gewaltakt problematisieren zu können.

Abschiebungen nach Afghanistan (mehr)

Im Zusammenhang mit der im Dezem-ber 2016 erstmals seit zwölf Jahren stattgefundenen Sammelabschiebung nach Afghanistan hat PRO ASYL wichtige Hinweise für die Anhörung zusammen-gestellt, zu finden hier. Vor dem Hinter-grund immer weiterer Abschiebungen nach Afghanistan hat der Bayerische Flüchtlingsrat Hinweise auf Dari und Paschtu zusammengefasst. Weitere Hinweise in Deutsch, Englisch und Farsi auf unserer Website.

Abschiebungen aus Schulen (mehr)

In Bayern häufen sich in letzter Zeit Fäl-le von Abschiebungen, bei denen die Polizei und Ausländerbehörden in den Schulen erscheinen, um betroffene Schüler*innen aus dem Unterricht holen zu lassen. Daher hat die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft zusammen mit dem Münchner Anwalt Hubert Hei-nold einen rechtlichen Leitfaden erstellt, damit sich Lehrkräfte rechtssicher ge-gen die dann geforderte Mitwirkung zur Wehr setzen können. Der Leitfaden hier.

Verwendetete Quellen (mehr)

Der „Leitfaden für Flüchtlinge“ des Flüchtlingsrats Niedersachsen gibt einen sehr detaillierten und umfassenden Überblick über die hier vorgestellten Aufenthaltstitel und Möglichkeiten zur Erlangung einer Duldung und informiert über weitere wichtige Aspekte, die geflüchtete Menschen betreffen. Ausführlich wird beispielsweise auf das Asylverfahren eingegangen. Ein Großteil der hier wiedergegebenen Informationen basiert auf dem Leitfaden. Hier der Link.

Weiterhin verwendet:

Hofmann, Rainer M., Hrsg. (2016): NomosKommentar Ausländerrecht, Nomos Verlagsgesellschaft: Baden-Baden

Deutscher Anwaltsverein, Hrsg. (2016): Stellungnahme 4/2016 zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Asylpaket II), URL: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-4-16-zum-gesetzentwurf-der-bundesregierung-zur-einfuehrung-beschleunigter-asylverfahren-33981 (Zugriff am 02.01.2017)

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