Wer einen Antrag bei Behörden und Ämtern stellt, darf damit rechnen, dass er eingehend geprüft wird. Dieser verwaltungsrechtliche Grundsatz gilt jedoch ausgerechnet bei Asylanträgen nicht in jedem Fall. „Offensichtlich unbegründet“ heißt die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), wenn Antragsteller*innen beispielsweise aus einem sogenannten „Sicheren Herkunftsstaat“ kommen. So traf es auch den in Georgien verfolgten und krebskranken Herrn G. georgischer Staatsbürgerschaft. Fragwürdig, denn Georgien gilt nach geltendem Recht nicht als „sicher“. Seine drohende Abschiebung setzte das Verwaltungsgericht Dresden nun aus.

