Kürzungen im AsylbLG (RBS 2)

Zwangsverpartnerung im AsylbLG

Seit 2019 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Bewohner*innen in Sammelunterkünften wie in einer großen Familie zusammen leben und deswegen sparen. Sie sind wie Ehe- und Lebenspartner*innen in
der „Regelbedarfsstufe 2 (RBS 2)“.

Das ist nicht richtig, weswegen das Bundesverfassungsgericht 2022 entschieden hat, dass diese Kürzungen verfassungswidrig sind.

Entgegen der Rechtsprechung des BVerfG ist die Einteilung in die Regelbedarfsstufe 2 jedoch noch immer noch ein Problem in der Praxis, insbesondere in Sachsen-Anhalt, was die ohnehin schon extrem geringen Leistungen faktisch noch weiter kürzt. 

Wir stellen euch deswegen einen mehrsprachiger Flyer zur sogenannten „Zwangsverpartnerung“ im AsylbLG von alleinerziehenden / alleinstehenden Personen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, zur Verfügung.

Die Flyer beinhaltet ein Muster für einen Überprüfungsantrag und Widerspruch. Der Flyer kann selbstständig ausgedruckt und ausgelegt werden. Die Materialien sind zusammen mit Rechtsanwalt Raik Höfler aus unserem Fachbeirat entwickelt worden.

Flyer-Download: AsylbLG_RBS2_Flyer_2025

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