Jede Unterbringung von Asylsuchenden muss sich an verfassungs-, unions- und menschenrechtlichen Maßstäben messen lassen.
Die Einführung eines sogenannten Sekundärmigrationszentrums wirft erhebliche unions-, verfassungs- und menschenrechtliche Bedenken auf. Zwar steht es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich frei, organisatorische Maßnahmen zur Unterbringung und Verteilung von Asylsuchenden zu treffen. Ebenso können die Bundesländer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterschiedliche Konzepte zur Unterbringung entwickeln. Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch ihre Grenzen im Grundgesetz, im Unionsrecht sowie in den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Gerade das Sekundärmigrationszentrum in Dresden begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln, soweit das zugrunde liegende Konzept vorsieht, Asylsuchende über längere Zeiträume unter restriktiven Bedingungen isoliert unterzubringen, ihre Bewegungsfreiheit faktisch einzuschränken und den Zugang zu Integrations-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten erheblich zu erschweren. Ein solches Konzept birgt das erhebliche Risiko, zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung Schutzsuchender zu führen.
Bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt hervorgehoben, dass die Unterbringung von Asylsuchenden menschenwürdig ausgestaltet sein muss und die Behörden verpflichtet sind, ihre besondere Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen*.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus eines Menschen und verbietet staatliche Maßnahmen, die allein abschreckenden Zwecken dienen.
Soweit die Ausgestaltung des Sekundärmigrationszentrums darauf abzielt oder faktisch dazu führt, migrationspolitische Abschreckungswirkungen zu entfalten, begegnet dies erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aufnahmebedingungen dürfen nicht bewusst verschlechtert werden, um migrationspolitische Ziele zu erreichen. Auch im Bereich der Unterbringung von Asylsuchenden gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein und dürfen nicht über das zur Erreichung legitimer Verwaltungsziele notwendige Maß hinausgehen.
Hinzu kommt, dass der Zusammenhang zwischen langfristiger Lagerunterbringung und erheblichen psychischen Belastungen wissenschaftlich vielfach dokumentiert ist. Langandauernde Unterbringung kann Depressionen, Angststörungen, Traumafolgen und soziale Isolation erheblich verstärken. Besonders betroffen sind Kinder, Jugendliche sowie bereits traumatisierte Flüchtlinge. Darüber hinaus kann eine räumlich isolierte Unterbringung den Zugang zu Rechtsberatung, unabhängigen Beratungsstellen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsangeboten erschweren und damit die effektive Wahrnehmung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Verfahrensrechte beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Errichtung eines derart restriktiven Sekundärmigrationszentrums weder integrationspolitisch sinnvoll noch mit den unions- und menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands vereinbar. Gerade Sachsen würde mit einem besonders restriktiven Modell bundesweit eine Vorreiterrolle bei einer Unterbringungsform einnehmen, die erhebliche Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 EMRK sowie Art. 1 und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufwirft.
Die Ausgestaltung staatlicher Aufnahmeeinrichtungen darf sich nicht ausschließlich an migrationspolitischen Erwägungen orientieren. Maßgeblich bleiben die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde sowie der Schutz besonders vulnerabler Personen. Jede Unterbringung muss sich an diesen verfassungs-, unions- und menschenrechtlichen Maßstäben messen lassen.
Pressekontakt:
Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
Serhii Svynarets
pr@sfrev.de
0155 67 225 495
*Insbesondere sind folgende Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention betroffen: Art. 3 EMRK (Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Daneben sind insbesondere folgende Vorschriften der EU-Grundrechtecharta einschlägig: Art. 1 GRCh (Menschenwürde), Art. 4 GRCh (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), Art. 6 GRCh (Freiheit), Art. 7 GRCh (Privat- und Familienleben), Art. 18 GRCh (Recht auf Asyl), Art. 21 GRCh (Diskriminierungsverbot), Art. 24 GRCh (Kindeswohl), Art. 47 GRCh (effektiver Rechtsschutz). Ergänzend sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie), insbesondere zu menschenwürdigen Aufnahmebedingungen und zum Schutz vulnerabler Personen, zu berücksichtigen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bereits die Gesamtheit der Aufnahmebedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann. Insbesondere EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr. 30696/09): Die Unterbringung von Asylsuchenden unter menschenunwürdigen Bedingungen verletzt Art. 3 EMRK; EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Tarakhel gegen Schweiz (Nr. 29217/12): Familien mit minderjährigen Kindern genießen einen besonders hohen Schutz; Unterbringungseinrichtungen müssen den Bedürfnissen von Kindern Rechnung tragen; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Paposhvili gegen Belgien (Nr. 41738/10): Besonders vulnerable Personen dürfen nicht Bedingungen ausgesetzt werden, die zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer Gesundheit führen.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union betont, dass die Menschenwürde stets gewahrt bleiben muss. Bereits im Urteil Jawo (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17) stellte der Gerichtshof fest, dass Aufnahmebedingungen unionsrechtswidrig sind, wenn sie zu extremer materieller Not führen und den Betroffenen daran hindern, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Ebenso hat der EuGH im Urteil Ibrahim u.a. (Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u.a.) hervorgehoben, dass Asylsuchende nicht in Situationen gebracht werden dürfen, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind. Auch das Bundesverfassungsgericht misst der Menschenwürde im Asylverfahren höchsten Rang bei. Bereits im Asylbewerberleistungsgesetz-Beschluss (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden: Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.

