Dublin III Verordnung – Verordnung (EG) Nr. 604/2013

Die Dublin-III-Verordnung ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; in Kraft getreten ist sie am 1. Januar 2014. Die Dublin-III-Verordnung hat die Dublin-II-Verordnung ersetzt. Die Grundidee der alten Verordnung wurdedabei erhalten, aber Prinzipien des Verfahrens wurden geändert.

Die Dublin-III-Verordnung legt die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates fest, der für die Prüfung eines in einem EU-Mitgliedsstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Der Kern der Verordnung besagt Folgendes: Stellt eine geflüchtete Person innerhalb der EU einen Asylantrag, so überprüft der jeweilige Staat, ob er für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlich ist. Grundlage dafür ist die Bestimmung, dass derjenige Mitgliedstaat, in dem eine geflüchtete Person erstmals europäisches Territorium betritt, das Asylverfahren durchführen muss. Sofern ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, wird an diesen ein Übernahmeersuchen gestellt. Hält der ersuchte Mitgliedstaat dies für begründet, stimmt er innerhalb der Antwortfrist zu. Wird die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Zustimmung bzw. im Falle einer Klage nach der Entscheidung hierüber durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Bei Haft verlängert sich die Frist auf längstens 1 Jahr, bei Untergetauchen auf 18 Monate.

Hintergrund ist, dass jede*r Asylsuchende, der oder die in die EU einreist, grundsätzlich Anspruch auf nur ein Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union hat. Stellt zum Beispiel eine geflüchtete Person aus Tschetschenien in der Slowakei einen Asylantrag und wird abgelehnt, kann sie nicht einfach nach Deutschland weiterreisen und es erneut versuchen. Ihr Asylantrag würde umgehend ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abgelehnt und sie zurück in die Slowakei abgeschoben werden. So sollen Weiterwanderungen und Mehrfachanträge in der EU vermieden werden.

In der Praxis sieht das so aus: Die meisten Geflüchteten, die nach Europa kommen, stammen aus Afrika und Asien. Häufig kommen sie über den Seeweg in Spanien, Italien, Malta oder Griechenland an. Aber auch über die neuen EU-Mitgliedsstaaten an den östlichen Außengrenzen erreichen Geflüchtete auf dem Landweg Europa. Da in diesen Ländern die Lebensbedingungen sowie die Durchführung des Asylverfahrens für die Schutzsuchenden sehr schlecht sind, besteht häufig ein Interesse an der Weiterreise, um in ein anderes Land zu gelangen. Oft sind auch familiäre Angelegenheiten Grund für die Weiterreise.

Wesentliche Punkte der Dublin-III-Verordnung im Vergleich zu Dublin II

(Quelle: Einschätzung von PRO ASYL zu den Neuregelungen des EU-Asyl-Pakets von 12.6.2013)

Anwendungsbereich (Artikel 1): Der Anwendungsbereich der Verordnung ist deutlich ausgeweitet worden. Bisher war sie nur anwendbar, wenn ein Antrag auf Asyl gestellt worden war. Künftig wird sie auch dann anwendbar sein, wenn ein Antrag auf subsidiären Schutz gestellt wurde. Die Möglichkeit, der Anwendung des Dublin-Verfahrens zu entgehen, indem der Antrag auf eine Antragsstellung auf subsidiären Schutz reduziert wird, ist damit künftig ausgeschlossen.

Überstellungsverbot bei systemischen Mängeln (Artikel 3 Absatz 2): In der Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2011 wird ausdrücklich geregelt, dass keine Überstellung in einen Mitgliedstaat erfolgen darf, wenn dort der asylsuchenden Person Menschenrechtsverletzungen drohen. Vorausgesetzt wird konkret, dass in einem anderen Mitgliedstaat das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Recht auf Information (Artikel 4): Neu geregelt wurden bestimmte Verfahrensrechte, deren Nichtbeachtung in der Vergangenheit zu großen Problemen in der Praxis geführt hat. Zum Beispiel wurden Asylsuchende regelmäßig nur unzureichend informiert. In der Neufassung der Verordnung ist vorgesehen, dass Asylsuchende einen Anspruch auf Information haben, sobald der Antrag auf Schutz gestellt worden ist. Dabei soll umfassend über das Dublin-Verfahren und dessen Kriterien sowieweitere Aspekte informiert werden.

Persönliches Gespräch (Artikel 5): Garantiert ist ebenso die Durchführung eines persönlichen Gesprächs – also eine Anhörung zu Aspekten des Dublin-Verfahrens. Diese Anhörung muss zeitnah erfolgen. Für Deutschland stellt diese Regelung eine Verbesserung dar. Bisher entfiel eine solche Anhörung vollständig, wenn sich die asylsuchende Person in Haft befunden hat. Fand eine Anhörung statt, so ist sie in der Regel nicht mit dem Ziel verfolgt worden, eine umfassende Aufklärung zu möglichen Gründen, warum eine andere Zuständigkeit, etwa aus humanitären Gründen, als die des Einreisestaates vorliegen könnte.

Garantien für Minderjährige (Art. 6): Ein wichtiges Ziel der Kommission war es, den Schutz von Minderjährigen zu stärken. In den Erwägungsgründen wird hervorgehoben, dass die Anwendung der Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention und mit der Grundrechte-Charta eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein sollte. Dementsprechend legt Artikel 6 der Verordnung fest, dass das Kindeswohl in allen Verfahren nach dieser Verordnung eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Weiter ist geregelt, dass unbegleitete Minderjährige von einem Vertreter bzw. einer Vertreterin vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter bzw. die Vertreterin muss dabei über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügen. Zugleich wird das Recht des Vertreters bzw. der Vertreterin auf Akteneinsicht garantiert. Die neue Verordnung greift auf, dass allein in der Union umherirrende Minderjährige oft zu wenig dabei unterstützt werden, in anderen Mitgliedstaaten befindliche Verwandte zu erreichen. Um die Minderjährigen besser zu unterstützen, schreibt die Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten eng miteinander kooperieren und der Möglichkeit der Familienzusammenführung gebührend Rechnung tragen. Der Mitgliedstaat soll zu diesem Zwecke Ermittlungen anstellen. Ausdrücklich ermuntert die Verordnung dazu, auch die Suchdienste von internationalen Organisationen (z.B. das Rote Kreuz) in Anspruch zu nehmen. An dieser Stelle gibt die Verordnung weiter vor, dass das Personal qualifiziert sein soll. Die Verordnung enthält eine Ermächtigung, die die Kommission berechtigt, Durchführungsakte zu erlassen, die die Durchführung von Maßnahmen zur Familienzusammenführung erleichtern soll. Daneben soll dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des Hintergrundes des*r Minderjährigen Rechnung getragen werden. Ebenso sind Sicherheitserwägungen, etwa im Falle von Menschenhandel, anzustellen. Bei alldem soll die Ansicht des Minderjährigen – entsprechend seines Alters und seiner Reife – berücksichtigt werden.

Zustellung des Zuständigkeitsbescheides (Artikel 26): Die Zuständigkeitsentscheidung muss künftig verpflichtend dem Betroffenen auch zu gestellt werden. Auch dies war in Deutschland nicht immer der Fall. In der Regel wurde der Bescheid erst am Tag der Rückschiebung überreicht, sodass Rechtsmittel kaum noch möglich waren. Handelte es sich um Fälle, in denen die asylsuchende Person im grenznahen Raum aufgegriffen worden war, so wurde ihr in der Regel, abgesehen von der sofortigen Zurückweisung, kein eigener Zuständigkeitsbescheid bei der Rückschiebung ausgehändigt. Diese Praxis wird in Zukunft nicht mehr zulässig sein.

Rechtsmittel (Artikel 27): Die neue Verordnung regelt erstmals die Garantie für einen einstweiligen Rechtsschutz. Jede*r Asylsuchende hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel. Dabei wird es den Mitgliedstaaten überlassen, zwischen drei Varianten von unterschiedlich stark ausgestalteten Rechtsmitteln zu wählen. Die beste Option wäre eine automatische Aussetzung der Überstellung, solange noch nicht rechtskräftig über alle Rechtsmittel entschieden worden ist. Die schwarz-gelbe Koalition hat sich bereits im Vorgriff auf die neue Verordnung für die schwächste Variante des Rechtsschutzes entschieden: Innerhalb einer Woche nach Zustellung des Dublin-Bescheides muss die asylsuchende Person einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um eine Prüfung des Gerichts zu erreichen, ob die Rückschiebung einstweilig auszusetzen ist. Obwohl hier der Rechtsschutz nach Willen der Bundesregierung eher schwach ausgestaltet sein soll, stellt diese neue Regelung für die deutsche Situation einen großen Fortschritt dar. PRO ASYL und andere Organisationen hatten jahrelang darum gestritten, dass der Ausschluss vom Eilrechtsschutz endlich abgeschafft wird. Erst unter dem Zwang des neuen Unionsrechtes konnte dies in Deutschland durchgesetzt werden.

Inhaftierung (Artikel 28): Es wird ein neuer Haftgrund für Dublin-Verfahren eingeführt für den Fall, dass eine „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht. Es muss allerdings eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden und die Haft muss verhältnismäßig und so kurz wie möglich sein. Wird während des Dublin-Verfahrens inhaftiert, so verkürzen sich die Fristen zur Durchführung des Dublin-Verfahrens. Der ersuchende Staat muss innerhalb eines Monats das Übernahmeersuchen stellen, der ersuchte Staat muss innerhalb von zwei Wochen antworten, sonst gilt, „Wer schweigt, stimmt zu“. Für die Überstellung bzw. Abschiebung bleiben sechs Wochen Zeit. Die Beschleunigung begrenzt zwar die Haftdauer bei Dublinfällen auf drei Monate. Aus Sicht von PRO ASYL hat das beschleunigte Verfahren jedoch fatale Auswirkungen: Eine zweiwöchige Antwortfrist wird dazu führen, dass einige Mitgliedstaaten die Frist versäumen werden, sodass sie die Zuständigkeit durch Schweigen erlangen. Die Erfahrung zeigt, dass manche Mitgliedstaaten mit ihren kleinen Dublin-Abteilungen ohnehin schon mit den Verfahren überfordert sind. PRO ASYL befürchtet, dass die Mitgliedstaaten im Zentrum der EU das beschleunigte Verfahren für inhaftierte „Dubliners“ als Einladung ansehen, noch schneller und häufiger zu inhaftieren.

Kritik an der Dublin-Verordnung

Das Dublin-Verfahren liefert den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, unerwünschte Geflüchtete ohne Prüfung des Asylantrags auszuweisen. Dabei spielt der Reiseweg geflüchteter Menschen für die Bestimmung der Zuständigkeit eine zentrale Rolle; der eigentliche Fluchtgrund verliert an Bedeutung.

Aufgrund der Dublin-III-Verordnung gleicht die EU einem regelrechten „Verschiebebahnhof“, der geflüchtete Menschen zwischen den europäischen Kernländern und den Mit­gliedsstaaten an der europäischen Außengrenze hin und her schiebt. Die Kernländer der EU entziehen sich ihrer Verantwortung für die Geflüchteten; der Druck auf die EU-Außenstaaten erhöht sich und damit auch die Flüchtlingsabwehrmaßnahmen an den Außengrenzen.

Die Staaten an den EU-Außengrenzen kontrollieren diese Grenzen streng, da sie ansonsten für alle nachfolgenden Asylverfahren und die damit verbundenen Kosten zuständig wären. Geflüchteten gelingt es nur unter größten Risiken nach Europa einzureisen und dort einen Asylantrag zu stellen. Die Länder an den EU-Außengrenzen sind angesichts der steigenden Geflüchtetenzahlen überfordert und versuchen einerseits die Zahl der ankommenden Geflüchteten zu verringern und andererseits die Attraktivität der Staaten als Asylstaaten zu schwächen. In der Praxis werden Flüchtlingsboote schon auf hoher See zurückgedrängt und Geflüchtete ohne Verfahren in ihre vermuteten Herkunftsländer zurückgeschickt. Dies wird vor allem von Spanien und Italien praktiziert. Desweiteren werden die Hürden für ein erfolgreiches Asylverfahren immens durch ein ungeordnetes Asylverfahren (Griechenland) oder einer nur selektiven Anerkennung von Asylgründen (Italien) erschwert.

Zur Situation in Griechenland wurde im Rahmen der Kampagne „Abschiebung stoppen – Dublin II kippen“ eine Informationszeitung Über die Grenze veröffentlicht. Die Lebensbedingungen für Geflüchtete in Italien werden in dem Bericht „Zur Situation der Flüchtlinge in Italien“ von der Asylverfahrensberaterin Maria Bethke und dem Rechtsanwalt Dominik Bender dargestellt.

Prüfschema zur Anwendung der Dublin-III-Verordnung

Zur Überprüfung der Zuständigkeiten bezüglich des durchaus komplizierten Dublin-III-Verfahrens hat der Niedersächsische Flüchtlingsrat e.V. ein Prüfschema erstellt, das auch für Berater und Beraterinnen hilfreich sein kann.

Informationen zum Dublin-II-Verfahren für Geflüchtete

Zum besseren Verständnis der Verordnung hat der Füchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V. die Informationsbroschüre „Welcome to Europe“, die relevante Informationen über das Verfahren und einige wichtige Hinweise enthält, ausgearbeitet. Die Broschüre wird in den Sprachen Englisch, Arabisch und Farsi zur Verfügung gestellt.

 

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