Abschiebung nach Afghanistan
Bei gestriger Abschiebung nach Afghanistan waren drei Personen aus Sachsen betroffen. Das teilte die Landesdirektion auf Anfrage des SFR mit.
Herr J. befand sich an seinem Arbeitsplatz – einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete in Dresden – als die Polizei ihn abholte. Dort arbeitete er als Security-Mitarbeiter. Menschen nicht mehr vom Arbeitsplatz abzuholen war einer der Punkte des Koalitionsvertrags zur Abschiebepraxis. „Dem Innenministerium scheint es nicht an Eile gelegen zu sein, gerade diese Punkte umzusetzen.“ meint Mark Gärtner vom SFR. Der Arbeitgeber von Herrn J. berichtet über einen zuverlässigen Mitarbeiter, der bereits seit Oktober 2015 im Unternehmen tätig war. Der Chef war zufrieden. Die Landesdirektion wiederum führt ihn unter der Kategorie „Straftäter“. Ein Bild, welches in seinem Fall näher betrachtet werden muss: Her J. wurde zu mehreren Tagessätzen verurteilt. Nicht einmal in seinem Führungszeugnis, welches dem Arbeitgeber vorlag, taucht diese Strafe auf. Es ist doch rechtlich vorgesehen, dass Verurteilungen mit einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Taggessätzen dort nicht aufzuführen sind. Nicht einmal als Vorstrafe wird eine solche Verurteilung registriert. Damit darf sich Herr J. – trotz der Verurteilung – gar als „unbestraft“ bezeichnen (vgl. § 53 BZRG).
Die beiden weiteren Personen kamen nach Angaben der Landesdirektion aus Chemnitz und dem Erzgebirgskreis. Eine Person wurde aus Abschiebungshaft, die andere aus dem Justizvollzug abgeschoben. Nähere Informationen zu den Personen liegen dem SFR nicht vor.
Kontakt
Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
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