PM: Beschluss Nummer 4: Chemnitz zieht nach – Sachsens Verwaltungsgerichte tenorieren einheitlich

Landesdirektion noch mehr unter Druck – drittes und letztes Gericht beschließt Entlassung aus Lager
Ein alleinstehender Mann kann die Aufnahmeeinrichtung Schneeberg im Erzgebirge verlassen. Das dritte sächsische Verwaltungsgericht in Chemnitz spricht einem Menschen sein Recht auf Schutz seiner Gesundheit zu [Beschluss hier verlinkt]. Sachsen ist das erste Bundesland, in dem diese Rechtssprechung erstritten wurde.

„Der Tenor bei allen drei Verwaltungsgerichten ist derselbe: in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko.“ Raik Höfler, Anwalt der vier erfolgreichen Antragsteller*innen aus Dölzig, Dresden und nun Schneeberg freut sich. Dank ihm konnte bundesweit im ersten Land festgestellt werden, dass Geflüchtete im Zweifel aus den Sammelunterkünften zu entlassen sind.

„Wir hätten es zu Beginn der Verfahren selbst nicht geglaubt.“ berichtet Angela Müller für den SFR. „Das ist ein unglaublicher Erfolg für alle Schutzsuchenden in Sachsen. Nachdem die drei Verwaltungsgerichte in Sachsen klargestellt haben, dass unter anderem gemeinschaftlich genutzte Sanitäranlagen ein Infektionsrisiko darstellen, muss nun eine politische Lösung her!“ Für den Menschen aus Schneeberg, ein alleinstehender Mann, steht nun die Entlassung an.

Eine politische Lösung stand zumindest heute Nachmittag bei der Pressekonferenz der Landesdirektion Sachsen nicht auf der Agenda, berichtet Mark Gärtner vom SFR. Regina Kraushaar, Präsidentin der Behörde, gab sich zuversichtlich, die Einrichtungen vor einem Eindringen des Virus schützen zu können. Den Blick in die „Glaskugel“ wolle sie nicht wagen, wie künftig Verwaltungsgerichte entscheiden. Erleichtert zeigte sie sich, dass bisher Zustände wie in Halberstadt, Suhl oder Ellwangen verhindert wurden.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz begründet seine Entscheidung mit genau diesem Punkt. Es sei „unerheblich, dass in der Aufnahmeeinrichtung des Antragstellers bisher kein Infektionsfall mit dem Virus SARS-CoV-2 aufgetreten ist. Soweit der Antragsgegner dies vorträgt, kann dem nicht gefolgt werden. Die getroffenen Maßnahmen zu den Kontaktbeschränkungen durch die SächsCoronaSchVO sollen nach dem Zweck ja gerade die Infizierung mit dem Virus verhindern. Sie richten sich damit nicht vorrangig an Erkrankte sondern vor allem an gesunde Menschen.“

Kontakt
Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
Angela Müller
-Asylberatung-
Mobil: 0176 / 211 286 10
Tel.: 0351 33 23 55 94
mueller@sfrev.de

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