Musteranträge von Infobus und SFR

Wir informieren mit dem Leipziger Infobus geflüchtete Menschen in Lagern. Es ist eine Information, wie sie ihr Recht auf Schutz der Gesundheit wahrnehmen können. Weitere Übersetzungen sind in Arbeit! Der Text hier auch als PDF in DEUTSCH. Hier noch in ENGLISCH | SPANISCH | ARABISCH | FARSI | URDU | GEORGISCH | ALBANISCH Die Musteranträge sind im Text verlinkt!

 

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am 22. April 2020 entschieden: Ein Bewohner einer Aufnahmeeinrichtung bei Leipzig muss nicht mehr dort leben. Er fand, dass er sich in der Aufnahmeeinrichtung nicht genug vor dem Corona-Virus schützen kann. Daher hat er sich gegen das Land Sachsen gewandt. Dafür hat er einen Eilantrag gestellt und das Gericht gab ihm Recht. Auch das Verwaltungsgericht Dresden sieht das so. Es hat zwei Frauen Recht gegeben.

Grund ist die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus. Die Gerichte haben entschieden: die Menschen muss dezentral untergebracht werden. Und zwar so, dass sie den Mindestabstand einhalten können.

Im Asylgesetz steht: Wenn Menschen neu in Deutschland ankommen und Asyl suchen, müssen sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Das Asylgesetz sagt aber auch: diese Pflicht kann enden. Gründe können die Gesundheitsvorsorge und der Infektionsschutz sein.

Die Begründung der Verwaltungsgerichte für die Beschlüsse ist also:

1. die Ausbreitung des Corona-Virus muss verhindert werden und

2. der Bewohner selbst muss vor einer Ansteckung geschützt werden.

In Aufnahmeeinrichtungen in Sachsen müssen sehr viele Menschen zusammenleben. Die Bewohner teilen sich Zimmer, Essensräume und sanitäre Anlagen. Deswegen ist es nicht möglich, 1,5 m Abstand zu anderen Personen in den Gemeinschaftsräumen und sanitären Anlagen zu halten.

In Sachsen gilt seit dem 17. April 2020 die Corona-Schutzverordnung. Hier steht, dass Kontakte zu anderen Personen reduziert werden müssen. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Menschen einzuhalten – außer zu denen, mit denen man zusammen wohnt. Diese Regeln gelten in allen Lebensbereichen, also laut dem Verwaltungsgericht auch in der Aufnahmeeinrichtung.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat außerdem gesagt: Gerade in Asylbewerberunterkünften ist die Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus wichtig. Das Robert-Koch-Institut glaubt: Personen, die eine körperlich und psychisch belastende Flucht hinter sich haben und sich neu orientieren müssen, können sich eher mit dem Corona-Virus anstecken.

In Sachsen ist die Landesdirektion zuständig für die Unterbringung von Asylbewerber:innen, wenn sie in Deutschland ankommen. Sie muss dafür sorgen, dass Personen, die einen Eilantrag gestellt haben, verlegt werden. Dafür muss ein Eilantrag erfolgreich sein. Erfolgreich ist ein Eilantrag, wenn ein Verwaltungsgericht einen Beschluss fasst, die Person zu verlegen. Alle, die in einer großen Unterkunft leben, können einen Antrag auf dezentrale Unterbringung stellen.

Das gilt auch in anderen Bundesländern: denn die Corona-Verordnungen und die Zustände in den Unterkünften sind überall sehr ähnlich.

Einiges ist aber zu beachten:

  • Die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte regeln die Unterbringungssituation nur, solange wie die Corona-Schutzverordnung in Sachsen oder in anderen Bundesländern gelten.
  • Ein Eilrechtsschutzantrag funktioniert nur, wenn Sie sich vorher bereits erfolglos an die Landesdirektion gewandt haben (oder die in ihrem Bundesland zuständige Behörde) [MUSTER HIER ZUM DOWNLOAD VERLINKT]
  • Ein Antrag auf Umverteilung ist nicht für alle die beste Lösung: Gruppen, die derzeit ganz froh sind gemeinsam zu leben, aber keine Familie sind, könnten dadurch getrennt werden.
  • Menschen, die einen Antrag stellen, haben keinen Einfluss darauf wohin sie nach Erfolg des Antrag ziehen müssen, in welche Stadt, in welche Unterkunft oder Wohnung. Es kann auch sein, dass ein Mensch nach dem Auszug aus einer Aufnahmeeinrichtung wieder in einer Gemeinschaftsunterkunft leben muss. Menschen können aber im Antrag schreiben, dass sie in eine bestimmte Kommune ziehen möchten. Dafür kann es auch gute Gründe geben. Zum Beispiel eine ärztliche Behandlung, die nicht abgebrochen werden darf.
  • der Antrag hat wahrscheinlich nur bei Personen Erfolg, die über 35 Jahre alt sind. Es sei denn es gibt andere persönliche medizinische Umstände z.B. Vorerkrankungen.

Will ich einen Eilantrag auf dezentrale Unterbringung stellen brauche ich dafür folgendes:

1. Einen Eilantrag auf dezentrale Unterbringung (dafür gibt es eine Vorlage) [MUSTER ZUM DOWNLOAD HIER VERLINKT]

2. Einen Nachweis über den Wohnort: es reicht eine Kopie der Vor- und Rückseite des Aufenthaltstitels

3. Einen Bericht über die eigene Lebenssituation, insbesondere:

  • Wie groß ist das Zimmer, in dem ich wohne?
  • Wie viele Menschen leben in dem Zimmer?
  • Wie viele Toiletten und Waschräume gibt es für wie viele Menschen?
  • Wie viele Menschen teilen sich eine Küche?
  • Sind (immer) Seife und Desinfektionsmittel vorhanden?

4. wenn vorhanden:. zu berücksichtigende persönliche Belange

Wenn Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen wollen, brauchen Sie außerdem:

  • Antrag auf Prozesskostenhilfe
  • AsylbLG-Bescheid (Bekommen Sie in Ihrer Unterkunft, falls Sie keinen haben)

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an uns oder eine andere, lokale Asylberatungsstelle in Sachsen.

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