Kurzinfo: Folgeanträge für Kriegsdienstverweigerer aus Syrien

 Am 19.11.2020 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Kriegsdienstverweigerern aus Syrien basierend auf diesem Merkmal die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden kann. Das Urteil erklärt, dass eine Verweigerung mit einer politischen oder religiösen Überzeugung in zusammenstehen kann. Syrer:innen, die bisher nur subsidiären Schutz zugesprochen bekommen haben, können nun abwägen einen Asylfolgeantrag zu stellen. Frist für das Stellen von Asylfolgeanträgen ist der 19.02.2021. Bis zum 14.02.2021 können diese auch schriftlich gestellt werden.

Es ist davon auszugehen, dass dieser Folgeantrag vom BAMF zunächst als „unzulässig“ abgelehnt wird (siehe Entscheiderbrief des BAMF 12/2020). Anschließend muss der Weg zum Verwaltungsgericht gegangen werden. Wie die Erfolgschancen dort aussehen, ist zurzeit schwer zu bewerten. Der Paritätische Gesamtverband hat eine hilfreiche Broschüre veröffentlicht, mit umfangreichen Informationen zum Anspruch auf Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz für syrische Wehrdienstverweigerer. Hier entlang zur Broschüre.

Teile diesen Beitrag: