Verwaltungsgericht schiebt Polizei den Riegel vor
++Update: Am 11.05.2022 hat der Freistaat Sachsen, vertreten durch die Polizei, einen Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt. Sollte die Berufung zugelassen werden, liefern wir weitere Informationen. ++
Es ist ein gerechtes Urteil: zweimal durchsucht die Polizei im Jahr 2019 ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss die Wohnung einer Person deutscher Staatsbürgerschaft, um dort den Ehemann marokkanischer Staatsbürgerschaft aufzugreifen und abzuschieben. Die Wohnung sei nur betreten worden und die Maßnahme damit legal, rechtfertigten sächsisches Innenministerium und Polizei lange das Vorgehen. Das ist Unsinn, urteilte nun das Verwaltungsgericht Dresden und setzt damit Maßstäbe für das deutsche Aufenthaltsrecht und das verfassungsrechtlich verbriefte Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Es ist eine der umstrittensten Regelungen, die am 21. August 2019 mit dem sogenannten Hau-Ab-Gesetz oder auch „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ in Kraft trat. Der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer verantwortete damals zahlreiche Grundrechtseinschränkungen qua Gesetz, darunter die Aushöhlung von Art. 13 Grundgesetz über die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Polizei sollte dann schon eine Wohnung „betreten“ dürfen, wenn Tatsachen vorliegen, dass sich eine abzuschiebende Person dort befindet.
Wie locker-lässig jedoch mit Grundrechten vonseiten der Polizeibehörden umgegangen wird, zeigen zwei Durchsuchungen ein und derselben Dresdner Wohnung im August und November 2019. Auf der Suche nach einem Menschen marokkanischer Staatsbürgerschaft drangen Polizist:innen – jeglichen Protest ignorierend – in die Wohngemeinschaft ein, in der seine Frau deutscher Staatsbürgerschaft lebt. Gefunden haben die Beamt:innen ihn beide Male nicht. Das Ganze hatte nun ein juristisches Nachspiel.
Mehr und mehr Gerichte stellen klar: Ära Seehofer hat keinen Bestand auf Dauer
Rechtsanwältin Carolin Helmecke hat den Fall erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Dresden durchgefochten. Nach der mündlichen Verhandlung vom 07. April 2022 gab das Gericht Helmeckes Mandantin Recht. Die Anwältin führt aus:
„Die Zimmer meiner Mandantin sowie die Gemeinschaftsräume wurden zweimal und unter Angabe eines fadenscheinigen Vorwandes durchsucht, ohne dass ein richterlicher Beschluss vorlag. Ich will betonen: während der ersten Durchsuchung war das sogenannte Hau-Ab-Gesetz noch nicht in Kraft getreten. Das politisch verantwortliche Innenministerium lavierte da bereits herum und versuchte die Maßnahme über landesrechtliche Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu legitimieren. Diese und auch die zweite Durchsuchung bewertet das Gericht als Durchsuchung- und gerade nicht als bloßes Betreten der Wohnung. Das Verwaltungsgericht hat dem polizeilichen Handeln nun eine Absage erteilt und bezieht sich hier auf die jahrelangen höchstrichterlichem Entscheidungen zum Durchsuchungsbegriff. Damit wird deutlich, dass die Rechtsverschärfungen der Ära Seehofer auf Dauer keinen Bestand haben werden. Die neue Bundesregierung tut gut daran, hier wieder Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen.“
Unterscheidung zwischen Betreten und Durchsuchen in der Praxis nicht haltbar
Die Wohnungsinhaberin, Ehefrau des vollziehbar ausreisepflichtigen Menschen kommentiert: „Mir und meiner Mitbewohnerin ist damals Unrecht getan worden. Ich bin froh, dass dies nun mehr als zwei Jahre später festgestellt wurde. Wir fühlten uns so ohnmächtig. Das Verhalten der Polizist:innen empfanden wir als sehr abfällig und respektlos. Ich hoffe, dass dieses Urteil eine disziplinierende Wirkung für Innenministerien, Polizeien und Ausländerbehörden hat. Regelrecht erleuchtend war für mich allerdings in dem Gerichtsprozess, dass die Polizei von der Landesdirektion Sachsen angewiesen wurde, „aktiv“ nach meinem Mann in meiner Wohnung zu suchen. Das zeigt mir: die Unterscheidung zwischen Betreten und Durchsuchen hält in der Behördenpraxis nicht stand. Für mich bedarf es hier einer grundlegenden Reform! Artikel 13 muss mich und meine Wohnung als Rückzugsraum schützen können, wie wichtig das ist, weiß ich erst, seit er in meinem Fall verletzt wurde.“
Offen ist nun noch, ob der Freistaat Sachsen, vertreten durch seine Polizei, die Berufungszulassung beantragt. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg sollte entmutigend sein. Das Gericht hatte in einem ähnlichen Rechtsstreit im August 2020 die Berufung zurückgewiesen. Mehr noch: hier handelte es sich gar um private Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften, die als Wohnung definiert werden. Rechtsanwältin Helmecke: „Ich hoffe sehr, dass die Entscheidung insofern wirkt, als dass die sächsische Polizei Art. 13 Grundgesetz nicht nur für Wohnungen im ‚klassischen Sinne‘ berücksichtigt. Denn auch Zimmer in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften werden immer wieder zum Zwecke von Abschiebungen rechtswidrig durchsucht. Auch das muss aufhören. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden sollte hier Signalwirkung haben.“
Nicht der einzige Fall in Sachsen
„In den letzten Jahren kam es in mehreren Fällen dazu, dass die Wohnungen von Ehepartner:innen vollziehbar ausreisepflichtiger Menschen durchsucht wurden ,“ berichtet Paula Moser vom Sächsischen Flüchtlingsrat. „In einem Fall traf es gar den Dolmetscher der abzuschiebenden Person. Polizist:innen gefährden bei Abschiebungen auch das Wohl von Kindern und zerstören Eigentum der Wohnungsinhaber:innen.“ Moser führt weiter an: „Wohnungen durchsuchen zu dürfen ist ein mächtiges Instrument. Dieses Instrument der Polizei Sachsen unkontrolliert in die Hand zu geben, ist schlicht gefährlich. Wir hoffen auf eine Signalwirkung des Urteils des VG Dresden.“
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