Wohngebühren bei arbeitstätigen Geflüchteten in Gestattung und Duldung

Kurioses hatte die Stadt Dresden im Oktober 2017 vor: 600 Euro wollte sie gestatten und geduldeten Geflüchteten in Arbeit oder Ausbildung abverlangen. Dafür, dass sie in einer Wohnung der Stadt oder einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Unter anderem wir als Flüchtlingsrat argumentierten dagegen, belief sich die Erhöhung doch auf ganze 270 Euro. Im schlimmsten Fall hätte Arbeit hier sogar zur Schuldenfalle werden können. Die Argumentation verfing, am Ende senkte der Stadtrat gar die Gebühren. In einer Gemeinschaftsunterkunft werden nun höchstens 219 Euro fällig, in einer Wohnung maximal 306 Euro.

Die folgende, rechtliche Argumentation haben wir hier noch einmal aufgeschlüsselt für all die, die in ihrer Kommune mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert sind.

§ 7 Abs. 1 Satz 3 lautet im zweiten Halbsatz wie folgt: „[…] für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.“ Dieser Satz begründet das sogenannte „Äquivalenzprinzip“. Die Kommune kann erst dann beanspruchen, dass Kosten für die Unterbringung erstattet werden, wenn folgende Faktoren beachtet sind:

  • Die in der einzelnen Unterkunft erbrachten Leistungen müssen klar aufgeschlüsselt sein.
  • Die in der einzelnen Unterkunft erbrachten Leistungen müssen von den Arbeitstätigen auch genutzt werden.
  • Der örtliche Mietspiegel muss beachtet werden.

In der Konsequenz heißt das: nur die Realkosten der Unterkunft und Heizung dürfen schlussendlich verlangt werden. Weitere Kosten, die gerade in Gemeinschaftsunterkünften anfallen, dürfen nicht mit einberechnet werden. Das sind zum Beispiel Sicherheitsleistungen, die soziale Betreuung, die Verwaltung etc. Was gleich gar nicht geht: das mit den Gebühren Lücken im kommunalen Haushalt geschlossen werden sollen.

Sollte politischer Druck nicht helfen, bietet sich im Einzelfall gegebenenfalls der Weg über das Klageverfahren an. Bei Rückfragen oder dem Wunsch nach weiterer Beratung, ist Kristian Garthus-Niegel vom Projekt RESQUE continued (Kontakt hier) der richtige Ansprechpartner.

Unsere Pressemitteilungen dazu:

Vom 17. Oktober 2017: „Dresden – Exorbitante Mieten zu Lasten Geflüchteter“ hier.

Vom 01. Dezember 2017: „Stadt Dresden vermeidet Schuldenfalle Arbeit“ hier.

Rechtssprechung zum Thema: 

VGH Ba – Wü 1 S 1027/93:

„Ferner gilt für die Benutzungsgebühren allgemein, dass sie in ihrer Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Benutzung stehen ((sogenanntes Äquivalenzprinzip) ; s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.1.1986 – 1 S 2316/85 -, BWGZ 1990, 202; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.9.1988 – 2 S 719/88 -). Das Äquivalenzprinzip erfordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (…) Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip kann bei der Gebührenerhebung dann vorliegen, wenn eine Bemessungsregelung zu Benutzungsgebühren führt, die erheblich über dem Entgelt eines vergleichbaren privaten Dienstleistungsunternehmens liegt (VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 7.5.1984 – 2 S 2877/83 -, ESVGH 34, 274). Eine Benutzungsgebühr für eine Unterkunft kann daher dann mit dem Äquivalenzprinzip kollidieren, wenn sie wesentlich höher ist, als ein Privater für die Überlassung des Wohnraums berechnen würde.“

VG Lüneburg 6 A 123/95

„Rechtlich bedenklich ist auch die Zusammenfassung der beiden Flüchtlingswohnheime zu einer öffentlichen Einrichtung mit einheitlichen Gebührensätzen. Ein solches einheitliche Gebührenerhebung ist unzulässig, wenn durch die verschiedenen Einrichtungsteile unterschiedliche Leistungen vermittelt werden, die schlechterdings nicht mehr vergleichbar sind.“

VG Freiburg 1 K 1586/99

„Allerdings folgt nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Rechtswidrigkeit nicht bereits daraus, dass es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch handelt, im Rahmen dessen immer nur der konkrete Ersatz für tatsächlich erbrachte Aufwendungen gefordert werden darf bzw. bei dem das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen ist. Anders als möglicherweise das VG Stuttgart ist das erkennende Gericht Insoweit der Auffassung, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 2, 2 Halbsatz AsylbLG gestattete Pauschalierung – mithin eine Abkehr von der tatsächlichen Kostenermittlung – zulässig ist. Nicht anders als im Abgabenrecht dürfte vielmehr mit Blick auf die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und der Typisierung gleichwohl eine Pauschalierung so lange zulässig sein, als – ähnlich wie im Gebührenrecht – keine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen den angeforderten Kosten und dem Wert der Leistung besteht“

VG Stuttgart 9 K 3940/00

„bei einem öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch darf immer nur der konkrete Ersatz für tatsächlich erbrachte Aufwendungen gefordert werden. Ein solcher Anspruch kann insbesondere nicht etwa zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand eingesetzt werden (…) Die Pflicht zur Erstellung einer konkreten Kostenkalkulation ergibt sich zudem aus dem Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist damit auch auf Kostenerstattungsansprüche anwendbar. Es besagt insoweit, dass eine Kostenerstattung grundsätzlich nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung durch den Kostenschuldner zu bemessen ist, so dass bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Kostenerstattungsansprüche und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Kostenerstattungsansprüche bezahlt werden müssen (vgl. BVerfG 27, 220, 230; 71, 39, 50; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12. 1986 – 14 S 1512/85 –) (…) Nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 AsylbLG können die Pauschalen nach Satz 3 der Vorschrift seit 1.6. 1997 jedoch nur noch für die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung verlangt werden. Das Gericht legt diesen neuen Begriff einer Unterkunft im Gegensatz zu dem alten Begriff der Unterbringung dahingehend enger aus, dass nunmehr insbesondere etwa Personalkosten, wie sozialpädagogische Betreuung oder Ähnliches, nicht mehr zu den Unterkunftskosten zählen (ebenso: Birk in LPK-BSHG, § 7 AsylbLG, Rdnr. 6 mit Hinweis auf VG Schleswig – 10 B 181/97 –).“

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