"Ankerzentrum" Dresden mit Verwaltungsgebäude im Vordergrund

Zahlen belegen: sächsische Lagerpolitik zeigt erste Wirkung

Weniger Menschen kommen an, doch die Zahl in den Lagern stagniert
In einer Kleinen Anfrage von MdL Juliane Nagel (Drs. 7/557) erhärtet sich eine seit Langem gehegte Befürchtung: der Freistaat Sachsen setzt bei der Unterbringung von Schutzsuchenden auf Lagerpolitik. Knappe 40 Prozent der Menschen, die im Dezember in sächsischen Aufnahmeeinrichtungen leben mussten, fielen bereits unter die sogenannte „Wohnpflichtverordnung.“

Hinter einem sperrigen Begriff verbirgt sich eine in Sachsen noch recht junge, gesetzliche Grundlage. Mit der sogenannten „Wohnpflichtverordung“ ist es möglich, Menschen bis zu 24 Monate Lageraufenthalt zuzumuten. „Beachtlich sind die Unterschiede, die zwischen einzelnen Aufnahmeeinrichtungen bestehen.“ streicht Mark Gärtner vom SFR heraus. Sind es auf dem Thüringer Weg in Chemnitz lediglich 10 Prozent der Untergebrachten, steigt der Anteil auf 52,6 Prozent Prozent in der Chemnitzer Außenstelle Schneeberg (zur tabellarischen Auflistung der Zahlen).

Anteil Menschen mit Wohnpflichtverordnung

Auch am Standort Leipzig lässt sich eine Divergenz beobachten. Sind es auf der Max-Liebermann-Straße in der Stadt 27,2 Prozent, steigt der Anteil in Dölzig bei Leipzig auf 40,6 Prozent. „Hier verstärkt sich die Vermutung, dass die Dölziger Einrichtung vermehrt genutzt wird, um Menschen unterzubringen, denen keine lange Aufenthaltsdauer in Deutschland unterstellt wird.“ meint Gärtner. Insgesamt sind es bereits 38,3 Prozent der Menschen, für die die Wohnpflicht von bis zu zwei Jahren greift. Da eine notwendige Verordnung erst am 01. Juni 2019 in Kraft trat, sind die tatsächlichen Auswirkungen bisher auf einen kleinen Anteil der Geflüchteten beschränkt. Von 1.986 insgesamt in sächsischen Aufnahmeeinrichtungen untergebrachten Menschen lebten bisher 104 länger als ein Jahr dort. Die meisten (43) müssen in Chemnitz auf dem Adalbert-Stifter-Weg bleiben.

„Bleibeperspektive“ – ein folgenreicher Begriff

Während die Zahl der nach Sachsen kommenden Schutzsuchenden kontinuierlich sinkt – letzter Stand für 2019 waren 3.231 Personen laut Zahlen der Landesdirektion Sachsen im Vergleich zu 14.860 in 2016 –  bewegt sich die Zahl der Menschen in den Lagern kontinuierlich um die 2.000er-Marke herum.

Belegung in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen 2018_2019

Im Jahr 2016 waren es noch über 2.200 Menschen, in 2017 sank der Wert lediglich um 300 auf über 1.900 und stagnierte in diesem Bereich bis Ende 2019 (zur tabellarischen Auflistung der Zahlen seit 2016). Zwischen April 2019 und Dezember 2019 stieg die Zahl gar – von 1.732 auf 1.986 Personen. „Das zeigt, dass Sachsen keine Anstrengungen unternommen hat, die dezentrale Unterbringung in den Kommunen zu stärken.“ meint Gärtner. Er hofft auf das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen und SPD, welches hierfür eine Unterstützung des Landes für Landkreise und kreisfreie Städte in Aussicht stellt. „Jedoch –  die Koalition will sich nur für Menschen mit sogenannter ‚guter Bleibeperspektive‘ einsetzen“, so Gärtner. Das genüge nicht, entbehre dieser Begriff doch jeglicher mathematischer Logik und gehe damit völlig an der Realität des Asylrechts vorbei. Es müsse möglich sein, bei immer weniger ankommenden Menschen ein selbstbestimmtes Leben in Wohnungen für Alle zu erreichen. Das hat nicht zuletzt einen ganz praktikablen Grund: „Schließlich bleibt eine Vielzahl der Menschen, die lange Zeit in den Lagern leben mussten, dann doch auf lange Sicht in Deutschland. Grund sind die nicht in den Begriff der ‚Bleibeperspektive‘ einkalkulierten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten – was absolut notwendig wäre bei einer Katastrophenbehörde wie dem BAMF. Auch  weitere, aufenthaltsrechtliche Optionen werden so nicht berücksichtigt.“ Gärtner spielt hier vor allem auf rechtliche Instrumente wie die der Ausbildungsduldung oder Aufenthaltstitel für das, was Integration genannt wird, an. „Menschen, die lange in den Lagern leben, werden nicht ankommen, nicht Deutsch lernen, kein neues soziales Umfeld aufbauen und vor allem keine Ruhe nach einer langen und potentiell traumatischen Fluchterfahrung finden.“ Die „Bleibeperspektive“ sei ein unsäglicher Begriff, der es im Laufe der zahlreichen Gesetzesverschärfungen ohne rechtliche Definition ins Asylrecht geschafft habe, so Gärtner. „Unter anderem dadurch wird das individuelle Recht auf Schutz ausgehebelt und durch eine pauschale Kategorie ersetzt, die allein den Herkunftsstaat und die Schutzquote einer fehleranfälligen Behörde kennt.“

Hintergrund: Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes im Dezember 2018

Die gesetzliche Grundlage, Menschen bis zu 24 Monate im Lager leben zu lassen, wurde im Dezember 2018 vom Landtag beschlossen. Durch sie wurde das Sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz geändert, Sachsen nutzte damit eine Ermächtigung des Bundes, ohne dass es diese hätte umsetzen müssen. Menschen, denen eine „schlechte Bleibeperspektive“ bei unbereinigter Schutzquote von 20 Prozent unterstellt wird, fallen demnach unter die Wohnpflichtverordnung (siehe auch die Stellungnahme des SFR gegenüber dem Innenausschuss des Sächsischen Landtags im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens). Lediglich drei weitere Bundesländer – Bayern ohne Einschränkung, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt – machen von der Möglichkeit Gebrauch. Als „Rückkehr zur Lagerpolitik“ hatte der SFR diese Entscheidung damals kommentiert.

Kontakt
Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
-Projekt Fremde.Orte / Politik, Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit-
Mark Gärtner
Tel.: 0351 / 33 23 55 94
Mobil: 0176 / 427 286 23
Mail: pr@sfrev.de

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