PM: Das Existenzminimum ist selbstverständlich? Nicht in Dresden

Sozialgericht verpflichtet Dresden, Existenzminimum von Geflüchteten zu gewährleisten

Ein afghanischer Geflüchteter aus Dresden bezieht über Monate keine Leistungen. Sein Vergehen: er strebt einen Hauptschulabschluss an – und das im Asylverfahren. Damit fiel er in eine Finanzierungslücke. Das Sozialgericht Dresden stellte nun fest, dass das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum gewährt werden müsse. Das Dresdner Sozialamt hatte sich im Fall des Betroffenen seit Oktober über ein wesentliches Verfassungsmerkmal hinweggesetzt.

Ein Mensch afghanischer Staatsbürgerschaft will an der Abendschule seinen Hauptschulabschluss erreichen. Ein absolut zu unterstützendes Anliegen, nur war plötzlich sein Existenzminimum nicht mehr gesichert. Über Monate hinweg verschuldete sich der junge Mann. Der heutige Dresdner befindet sich noch im Asylverfahren – wo das Asylbewerberleistungsgesetz auch greift. In dem Moment aber, wo er im Oktober mit der Abendschule begann, verlor er diesen Anspruch. Das sieht das Sozialgesetzbuch bei allen Menschen vor, die ein Studium absolvieren oder einen Schulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg erreichen möchten. Was in der Logik des Gesetzgebers folgerichtig ist, wird im Zweifelsfall doch BAföG gewährt. Nur: Menschen während des Asylverfahrens haben erst nach fünf Jahren Zugang zu dieser Förderung. Inzwischen hat das Sozialgericht ihm wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugesprochen. „Das Sozialgericht Dresden musste hier eine pure Selbstverständlichkeit feststellen. Dass das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum nicht gesichert wird, darf in keinem Einzelfall geschehen. Diese Lücke im Sozialrecht muss dringend geschlossen werden.“ so Dr. Gesa Busche vom SFR e.V.

Lösung bietet sich auf Landes- oder kommunaler Ebene an

Wege, diese bundesrechtliche Gesetzeslücke zu schließen, gibt es für Länder wie für Kommunen. In Niedersachsen wird die Härtefallklausel im entsprechenden Paragraphen der Sozialgesetzgebung angewendet. Die Landesregierung hat eine entsprechende Anweisung an die Behörden erlassen. Alternativ könnte die Stadt Dresden das Existenzminimum auch sicherstellen, indem sie die Leistungen aufstockt. Das ist Standard in den meisten Kommunen Sachsens und auch Deutschlands. „Eine Lösung für wenige Einzelfälle muss gefunden werden. Jedes Mal auf eine Entscheidung des Sozialgerichts über Monate zu warten ist keine Lösung und ist mit Sicherheit nicht vom Grundgesetz vorgesehen.“ so Busche.

Der Beschluss hier.

 

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