PM: Gesetze auslegen auf Kosten von Würde und Integration? Möglich beim Sozialamt Dresden

Erneut spricht Sozialgericht einem Geflüchteten aus Dresden das Existenzminimum zu

Zwei Mal wurde das Sozialamt Dresden verpflichtet, Bildungsdurst und Integrationsfortschritte von Geflüchteten wiederherzustellen. Denn nicht allen Menschen steht es zu, ihre Ausbildung fördern zu lassen, also muss das Existenzminimum anderweitig abgesichert werden. Die erste Korrektur des Gerichts im Januar war nicht von Erkenntnis begleitet. Nun, im September wurde einem Menschen erneut das Existenzminimum vom Sozialgericht Dresden zugesprochen. Das Land muss handeln, denn nicht nur in Dresden sind Fälle von Menschen sind bekannt, denen kein Gericht ihr Recht zusprach und die stattdessen ihre Ausbildung abbrachen.

„Zum zweiten und hoffentlich letzten Mal wurde das Sozialamt Dresden nun vom Sozialgericht verpflichtet, einem Menschen das Existenzminimum zu gewähren. Die Botschaft sollte in der Behörde angekommen sein.“ Dr. Gesa Busche vom SFR versteht nicht, warum das Gericht Ende September erneut beschließen musste, dass einem Mann afghanischer Staatsangehörigkeit wenigstens Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz zustehen. Seit Mitte August besucht er die Abendschule, er könnte BAföG erhalten. Doch kann er als nichtdeutscher Mensch im Asylverfahren erst nach fünf Jahren die Förderung beanspruchen. Bereits im Januar diesen Jahres hatte das Gericht zu Gunsten eines weiteren Mannes aus Afghanistan entschieden, auch er in Dresden wohnhaft. Die Richter*innen finden dieselbe Begründung in beiden Fällen: Art. 1 des Grundgesetzes werde infrage gestellt, wenn das Sozialamt sich weigere, die Leistungen auszuzahlen. Dass beide Menschen die Abendschule abbrechen müssten, wenn sie schlicht ihr Existenzminimun nicht mehr bestreiten können – schlicht, weil sie in der Abendschule lernen – will das Sozialamt nicht sehen. „Ein Härtefall liege nicht vor.“ gibt es vor dem Gericht an. „Zum wiederholten Male will das Sozialamt direkt Art. 1 GG relativieren. Ein Mal vom Gericht korrigiert zu werden, ist denkbar, weil es gegebenenfalls aus Unkenntnis geschah. Es ein zweites Mal zu versuchen, muss als Vorsatz gewertet werden. Offenbar setzt das Sozialamt darauf, dass einige Menschen nicht beraten werden beziehungsweise wissen wir von einigen, die den Gang zum Gericht nicht wagen.“ meint Dr. Busche.

Im Zweifel muss das Land den Kommunen eine verbindliche Regelung vorschreiben!

In einem weiteren Fall ist dieses Kalkül aufgegangen. Ein Dresdner Geflüchteter brach im Oktober seine Ausbildung zum Krankenpfleger ab. Den Mangelberuf wollte er beim Deutschen Roten Kreuz erlernen, erst im September begann er damit. Doch Leistungen nach BAföG wurden ihm nicht gewährt, auch Asylbewerberleistungen griffen nicht. Einen Schutzstatus erhielt er bisher nicht, momentan befindet das Verwaltungsgericht darüber. Solang bleibt sein Aufenthalt nicht erlaubt sondern lediglich gestattet. Anstatt seine schnelle Integration anzuerkennen und zu fördern, wurden ihm Steine in den Weg gelegt. Heute ist er wieder als Hilfskraft tätig. „Diese Gesetzeslücke muss geschlossen werden.“ fordert Dr. Busche. Schon im Januar hatte der SFR aufgezeigt, dass die Problematik beispielsweise mittels einer Härtefallklausel gelöst werden könnte. Niedersachsen geht so vor. „Unzählige Gespräche mit Vertreter*innen aus den Ministerien folgten. Der Handlungsdruck wird offenbar nicht gesehen.“

Beschluss Sozialgericht Dresden vom 16. Januar 2018.

PM des SFR dazu vom 16. Februar 2018.

Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 20. September 2018.

Mit einer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (Drs. 6/15004) zu quantitativem Ausmaß und Lösungsmöglichkeiten ist spätestens am 06. November zu rechnen.

Kontakt
Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
-RESQUE continued / Beratung Arbeits- und Bildungszugang-
Dr. Gesa Busche
Dammweg 3
01097 Dresden
Tel.: 0351 / 79 665 157
Mobil: 0178 / 426 36 68
Mail: busche@sfrev.de

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